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Unterhaltsrecht 2011 Reform nötig UÄndG 2007 nachjustieren
1. Eine Übergangsregelung für Alt-Ehen, die jahrzehntelang das Hausfrauen-Modell nach altem Recht gelebt haben und nun von der Reform überrannt wurden: "Früher war es so, als wäre man nie geschieden worden, heute, als hätte man nie geheiratet"
2. Die Darlegungs- und Beweislast für "ehebedingte Nachteile" sollte zumindest für Ehen von langer Dauern geändert werden.
3. Eine Klarstellung, dass die Befristung des Unterhalts (§ 1578 b BGB) nur die Ausnahme sein soll - und nicht die Regel, wie es nicht selten von den Gerichten praktiziert wird.
4. Es muss klar sein, dass auch nach dem 3. Lebensjahr des Kindes in der Regel Betreuungsunterhalt verlangt werden kann.
5. Die beabsichtigte Einzelfallgerechtigkeit macht beim Betreuungsunterhalt das Ergebnis kaum vorhersehbar. Deswegen wird nach Abschaffung des zu starren Altersphasenmodells ein erweiterter Kriterienkatalog benötigt. Viele Anwälte seien gezwungen, die besondere Betreuungsbedürftigkeit der Kinder im Detail zu betonen (alle werden zum behandlungsbedürftigen Zappelphilipp).
6. Es müssen schnell die notwendigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, insbesondere Ganztagsbetreuung in Kindergärten und Schulen.
7. Die Dreiteilung bei der Unterhaltsberechnung muss klargestellt werden (es geht um die Unterhaltsansprüche geschiedener und neugeheirateter Ehefrauen in Konkurrenz)
Wolfgang Bramer - Anwalt Rechtsanwalt Fachanwalt in Bonn für Familienrecht und Scheidungsrecht
Eingestellt am 16.12.2010 von W. Bramer
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