<< Neuer Artikel | Unterhaltsrecht 2011 Reform nötig UÄndG 2007 nachjustieren >> |
ehelicher Nachteil Unterhalt 2011
Zuerst die Urteilszusammenfassung und danach die Erläuterung.
Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Familienrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt grundsätzlich den ehebedingten Nachteil.
Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungslast. Im Einzelfall kann er ihr genügen, indem er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind.
Bei feststehenden Nachteilen ist eine exakte Feststellung des hypothetisch erzielbaren Einkommens des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig. Die Tatsachengerichte dürfen es bei geeigneter Grundlage entsprechend § 287 ZPO schätzen. Das Gericht muss in der Entscheidung jedoch die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angeben.
Bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578 b BGB keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet.
Az XII ZR 53/09, Urteil 20.10.2010
Was ist damit gemeint?
Vor Änderung des Unterhaltsrechts war Orientierung für die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Zuschnitt der ehelichen Lebensverhältnisse (Chefarztgattin = hoher Unterhalt und Angestelltengattin = geringer Unterhalt)
Jetzt wird gefragt: Was würde die Ehefrau vermutlich aktuell durchschnittlich verdienen, wenn sie sich nicht auf eine Hausfrauenehe und/oder Teilzeitjob über lange Jahre eingelassen hätte?
Zur Erläuterung: Angenommen die Chefarztgattin war Krankenschwester als sie den aufstrebenden Assistenzarzt geheiratet hat. Dann hatte sie kaum berufliche Karrieremöglichkeiten.
Hätte sie also nicht geheiratet, würde sie im Alter von etwa 50 Jahren als Oberschwester vielleicht 1.500 - 1.800 EUR netto verdienen.
Im Ergebnis sieht man, dass der Nachteil durch die Ehe finanziell nicht sonderlich hoch ist.
Gegenbeispiel: Die Chefarztgattin war selber im Medizinstudium und hat nach Hochzeit abgebrochen und Kinder in die Welt gesetzt. Hätte sie nicht geheiratet wäre sie mit 50 Jahren Medizinerin und hätte ein Einkommen von 5.000 - 6.000 EUR netto.
Im Ergebnis sieht man, dass der eheliche Nachteil in diesem Fall sehr hoch ist. Dementsprechend ist viel höherer Unterhalt zu bezahlen.
Eingestellt am 07.12.2010 von W. Bramer
Trackback
Ihre Anwälte:
Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Oxfordstrasse 10
53111 Bonn
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr
Telefon: +49 (0)228 / 9 69 14 14
Fax: +49 (0)228 / 9 69 14 16
Mail: rabramer@web.de
News
Beziehungauseinandersetzung ist neben Zukunftsangst und wirtschaftlichen Sorgen...
Zigarettenschmuggel - Böses Ende für Checker - Steuerstrafrecht
Mit dieser News möchte ich auf meine kleine Rubrik Geschichten vom Steuersparen...
Kindesumgang erzwingen! - geht das?
So manche Alleinerziehende wünscht sich die regelmäßige Entlastung in der Kinde...
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.