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Wechselmodell vs Kindesunterhalt
Was ein Wechselmodell für getrenntlebende Familien mit Kindern bedeutet ist den Kindeseltern normalerweise klar.
Irrtümlich gehen aber viele davon aus, dass mit der wechselseitigen Versorgung, im Schnitt 14 Tage im Monat, sich die Kindesunterhaltsverpflichtungen gegenseitig verrechnen und damit erledigen.
Der BGH stellt in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klar, dass Fälle anders zu handhaben sind, wenn ein Elternteil ein höheres Einkommen erzielt. Abgesehen davon können sich Unterschiede auch aufgrund des unterschiedlichen Alters ergeben.
Hier die Kurzfassung:
Auch beim Wechselmodell haben beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern. Dazu gehören auch die infolge des Wechselmodells anfallenden Mehrkosten.
Der in den jeweiligen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Er wird stattdessen nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt.
Der verbleibende Unterhaltsanspruch richtet sich auf den Ausgleich der Unterhaltsspitze, die verbleibt, nachdem die von den Eltern erbrachten Leistungen abgezogen wurden.
Wer ist nun Anspruchsinhaber?
Da es sich um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch handelt, besteht er nur zwischen den Eltern.
Das Kindergeld ist dabei zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern zur Hälfte auszugleichen. Erlaubt ist die Verrechnung zum Ausgleich mit dem Kindesunterhalt.
Az XII ZB 565/15, Beschluss vom 11.1.2017
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Wolfgang Bramer Rechtanwalt Fachanwalt Bonn Familienrecht
Eingestellt am 09.03.2017 von W. Bramer
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