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Verfahrenskostenvorschuss im Unterhalt
Antragsteller/innen auf Hartz IV Niveau können Verfahrenskostenhilfe beantragen. Damit ergibt sich schon eine grobe Vorprüfung des FamG über den Anspruch, weil es den Antrag auf diese VKH ablehnt, wenn die Sache aussichtslos ist. Man kann also nicht einfach losprozessieren.
Verfügt man über eigene Einkünfte, die durch den Trennungsunterhalt aufgebessert werden sollen, muß man selber vorfinanzieren (den eigenen Anwalt) - gewinnt man bei den entsprechenden Voraussetzungen wird diese Familiensache, die keine Folgesache einer Ehescheidung ist, mit einer Kostenentscheidung gegen den zum Unterhalt Verpflichteten enden.
Hat der Unterhaltspflichtige ein hohes Netto-Einkommen konnte man sich bislang den VKH-Antrag sparen, weil die Gerichte diesen mit dem Hinweis ablehnten, man solle den Unterhaltspflichtigen auf Vorschuss (Verfahrenskostenvorschuss) in Anspruch nehmen. D.h. also der leistungsfähige Gegner muß den Prozess gegen sich selbst der anderen Seite vorfinanzieren.
Uii.. das sorgt für mächtig Aufregung und belastet die Auseinandersetzung erheblich.
Damit scheint es jetzt aber in den überwiegenden Fällen vorbei zu sein. Das OLG Karlsruhe hat 2016 eine Klarstellung mit Beschluß (OLG Karlsruhe NZFam 2016, 520) erteilt. siehe auch OLG München FamRZ 2006, 791)
Sollte ein Unterhaltsanspruch zwar bestehen, scheidet ein Vorschussanspruch im Rahmen der Durchsetzung allerdings aus, wenn durch die Zahlung des Quotenunterhalts und Zusprechung eines Kostenvorschusses der Halbteilungsgrundsatz, wonach die gemeinsamen Einkünfte der Eheleute über den Unterhalt hälftig geteilt werden, nicht beachtet wäre.
Eine Ausnahme könne nur vorliegen, wenn nicht prägende Einünfte vorhanden sind, beim Pfichtigen einseitige vermögensbildende Aufwendungen als Abzugskosten anerkannt wurden oder der Pflichtige im Gegensatz zum Bedürftigen über Vermögen verfügt.
Zum Thema Quotenunterhalt bitte weiter recherchieren
Wolfgang Bramer - Fachanwalt Familienrecht Bonn
Eingestellt am 28.02.2017 von W. Bramer
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