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Unterhalt Auslandsehe 2015
Angemessener Lebensbedarf eines Ehegatten aus dem Ausland
Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs.1 Satz 1 BGB nach den Erwerbs-und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten.
Das von dem ausländischen Ehegatten in seinem Heimatland hypothetisch erzielbare Einkommen ist gegebenenfalls im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen.
Der angemessene Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann aber auch in diesen Fällen nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum sinken, welches dem in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners entspricht.
zur Zeit also 800 EUR - Az XII ZR 39/10, Urteil vom 16. Januar 2013
Frage: mit welchem Argument hält man dagegen, wenn behauptet wird, dass man in jedem Fall sein Heimatland verlassen hätte?
Bei meistens fehlender beruflicher Ausbildung oder finanziellem Hintergrund ist es unrealistisch zu unterstellen, dass jemand unter Zurücklassung der Familienangehörigen diesen Schritt in ein fremdes Land wagt, ohne über finanzielle Mittel oder eine Ausbildung zu verfügen.
Eingestellt am 05.03.2013 von W. Bramer
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