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Unterhalt Auslandsehe 2015

Besondere Schwierigkeiten eine faire Regelung über nachehelichen Unterhalt zu erreichen ergeben sich bei zerbrochenen Auslandsehen. Die klassischen Fälle sind der Mann aus Schwarzafrika und die Frau aus Südostasien. Nach der Zerrütterung der Ehe müssen die deutschen Ehepartner sehr oft realistisch einsehen, dass ihr Ehepartner nur eine Versorgungsehe eingegangen ist. Das zwingt diesen Beteiligten mangels erlerntem Beruf und fehlendem Familienumfeld in Deutschland besonders engagiert um einen nachehelichen Unterhalt zu kämpfen. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs orientiert sich nach dem neuen Unterhaltsrecht auch daran, mit welchem beruflichen Hintergrund der Ausländer in die Ehe gegangen ist. Orientierung, worauf es ankommt bietet ein aktuelles Urteil des BGH:

Angemessener Lebensbedarf eines Ehegatten aus dem Ausland

Wird ein aus dem Ausland stammender Ehegatte im Zusammenhang mit seiner Eheschließung in Deutschland ansässig und hätte er ohne die Ehe sein Heimatland nicht verlassen, bestimmt sich sein angemessener Lebensbedarf im Sinne von § 1578 b Abs.1 Satz 1 BGB nach den Erwerbs-und Verdienstmöglichkeiten, die sich ihm bei einem Verbleib in seinem Heimatland geboten hätten.
Das von dem ausländischen Ehegatten in seinem Heimatland hypothetisch erzielbare Einkommen ist gegebenenfalls im Hinblick auf Kaufkraftunterschiede an das deutsche Preisniveau anzupassen.
Der angemessene Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten kann aber auch in diesen Fällen nicht unter das unterhaltsrechtliche Existenzminimum sinken, welches dem in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldners entspricht.
zur Zeit also 800 EUR - Az XII ZR 39/10, Urteil vom 16. Januar 2013

Frage: mit welchem Argument hält man dagegen, wenn behauptet wird, dass man in jedem Fall sein Heimatland verlassen hätte?

Bei meistens fehlender beruflicher Ausbildung oder finanziellem Hintergrund ist es unrealistisch zu unterstellen, dass jemand unter Zurücklassung der Familienangehörigen diesen Schritt in ein fremdes Land wagt, ohne über finanzielle Mittel oder eine Ausbildung zu verfügen.



Eingestellt am 05.03.2013 von W. Bramer
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