<< Familienrechtliche Rechtsprechung Juni 2012 | Kindesumgang - Umgangsrecht 2013 -Umgangsblockade >> |
Unterhalt - nachehelicher Unterhalt
so lautete die Schlagzeile einer Illustrierten im Januar 2008 nach der Unterhaltsreform. Was hat sich aus dieser Reform in den letzten Jahren entwickelt und gilt sie so grundsätzlich?
Nein, Altehen über 30 Jahre Dauer werden weiterhin wie nach dem alten Unterhaltsrecht beurteilt. Der Unterhalt wird u.U. lebenslang geschuldet.
Teilweise ja, je nach Dauer der Ehe - Grobe Faustregel für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts.
a) Befristung - 1/3 der Ehezeit
b) abschmelzend in der Höhe - nach Einzelfall in Prozentschritten 20 - 25% -
Beispiel: Scheidung nach 18 Jahren - Trennungsunterhalt aus Einkommensdifferenz: 1000 €
Lösungsvorschlag: Befristung auf 6 Jahre, abschmelzend nach Scheidung: 2 Jahre lang 800, € 2 Jahre lang 500 €, 2 Jahre lang 250 €
Eingestellt am 22.02.2013 von W. Bramer
Trackback
Ihre Anwälte:
Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Oxfordstrasse 10
53111 Bonn
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr
Telefon: +49 (0)228 / 9 69 14 14
Fax: +49 (0)228 / 9 69 14 16
Mail: rabramer@web.de
News
Beziehungauseinandersetzung ist neben Zukunftsangst und wirtschaftlichen Sorgen...
Zigarettenschmuggel - Böses Ende für Checker - Steuerstrafrecht
Mit dieser News möchte ich auf meine kleine Rubrik Geschichten vom Steuersparen...
Kindesumgang erzwingen! - geht das?
So manche Alleinerziehende wünscht sich die regelmäßige Entlastung in der Kinde...
Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.