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Unterhalt - nachehelicher Unterhalt

Null EURO für die Ex -

so lautete die Schlagzeile einer Illustrierten im Januar 2008 nach der Unterhaltsreform. Was hat sich aus dieser Reform in den letzten Jahren entwickelt und gilt sie so grundsätzlich?

Nein, Altehen über 30 Jahre Dauer werden weiterhin wie nach dem alten Unterhaltsrecht beurteilt. Der Unterhalt wird u.U. lebenslang geschuldet.

Teilweise ja, je nach Dauer der Ehe - Grobe Faustregel für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts.
a) Befristung - 1/3 der Ehezeit
b) abschmelzend in der Höhe - nach Einzelfall in Prozentschritten 20 - 25% -

Beispiel: Scheidung nach 18 Jahren - Trennungsunterhalt aus Einkommensdifferenz: 1000 €

Lösungsvorschlag: Befristung auf 6 Jahre, abschmelzend nach Scheidung: 2 Jahre lang 800, € 2 Jahre lang 500 €, 2 Jahre lang 250 €



Eingestellt am 22.02.2013 von W. Bramer
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