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Private Krankenversicherung nach der Scheidung

2 Monate nach Rechtskraft einer Scheidung entfällt automatisch der Versicherungsschutz aus einer Familienversicherung. Man muß hier also aufpassen, dass man nicht plötzlich nach Scheidung ohne Krankenversicherung dasteht.

Was aber ist mit den Kindern, die bislang in der privaten Krankenversicherung mitversichert waren?
Hier eine aktuelle Entscheidung des OLG Koblenz zu diesem Thema private Krankenversicherung bei Scheidung, die dann interessant ist, wenn der Privatversicherte den Kindern Unterhalt zahlen muß.

Dieser muß beachten, dass die Kosten für die private Krankenversicherung eines Kindes in den Unterhaltsbeträgen, z.B. nach der Düsseldorfer-Tabelle, nicht enthalten sind. Der Unterhaltspflichtige hat also noch eine zusätzliche Unterhaltsbelastung neben den monatlichen Alimenten.

Die Kosten für die private Krankenversicherung sind nämlich als weiterer angemessener Unterhalt des Kindes im Sinne des § 1610 BGB anzusehen, wenn
1. das Kind seit seiner Geburt
2. wie auch seine Eltern während des ehelichen Zusammenlebens privat krankenversichert war und
3. der in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende unterhaltspflichtige Elternteil auch
4. nach der Trennung privat krankenversichert bleibt.

Wenn dies gesetzliche Krankenversicherung in Kombination mit einer privaten Zusatzversicherung beinhaltet, kann das Kind auf einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung mit privater Zusatzversicherung verwiesen werden, sofern dies die wirtschaftlich sinnvollere Alternative ist. OLG Koblenz Urteil vom 19.02.2010, Az. 11 UF 620/09



Eingestellt am 26.03.2010 von W. Bramer
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