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Was passiert in Bezug auf Kindesunterhalt, wenn man ein Wechselmodell diskutiert??

Was ist ein Wechselmodell? Vereinfacht gesagt, die gemeinsamen Kinder halten sich im Monatszeitraum etwa zu gleichen Anteilen bei dem jeweiigen Elternteil auf. Alle 14 Tage im Wechsel oder jede Woche, 3 - Tage gegen 4 Tage im Wechsel, das ist völlig egal. Beide Eltern leisten ja Naturalunterhalt durch den Aufenthalt.

Aber der BGH meint: Keine grundsätzliche Befreiung von Barunterhaltspflicht bei Kinderbetreuung im Wechselmodell und begründet das wie folgt:

Wenn im Rahmen eines Wechselmodells ein Elternteil Kinderbetreuung leistet, kann dies nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.
Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die Mehrkosten, die aufgrund des Wechselmodells entstehen. Das sind vor allem Wohn- und Fahrtkosten.
Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, aber die Beurteilung braucht sich nicht allein hierauf zu beschränken.
Az XII ZB 599/13, Beschluss vom 5.11.2014

Es lohnt sich aber den genauen Erziehungs- und Pflegeeinsatz abzuwägen und ist dieser in der Gesamtwürdigung gleichwertig, dürfte das Familiengericht wohl auf Abweisung des Barunterhaltsanspruchs gehen.



Eingestellt am 13.10.2015 von W. Bramer
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