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Jugendamtsurkunde Volljährigkeit des Kindes
Die Jugendamtsurkunde ist ein vollstreckbarer Titel, so dass auch bei veränderter Grundlage im Beruf und Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht einfach die Unterhaltszahlung eingestellt oder gekürzt werden kann. Besteht gegenseitiges Einvernehmen, ist die Abänderung bei dem zuständigen Jugendamt aber problemlos möglich.
Wie ist zu verfahren, wenn die Eltern eine Unterhaltsvereinbarung hatten, aufgrund der der Titel errichtet worden ist?
Dann kann man nicht einfach abändern lassen, weil eine rechtliche Bindung an die grundlegende Vereinbarung besteht. Beide Beteiligte können allenfalls bei nachträglicher Veränderung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage eine Abänderung versuchen.
Die praktisch relevante Konstellation ist der Fall, wenn das Kind volljährig wird und der bislang allein zahlende Unterhaltspflichtige jetzt auf die Berücksichtigung des anderen Elternteils besteht. Mit der Volljährigkeit sind beide Elternteile barunterhaltspfichtig, auch wenn der Jugendliche noch bei einem der Beteiligten wohnt.
Was muß der Unterhaltspflichtige jetzt veranlassen, wenn er seine Unterhaltsbeteiligung aufgrund der Mithaftung des anderen herabsetzen lassen will?
Er muß das unterhaltsberechtigte Kind einschalten.
Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH muß das nunmehr volljährige Kind die auf die Elternteile jeweils entfallende Haftungsquote ermitteln und im Abänderungsverfahren darlegen und beweisen (§ 1606 Abs. 3, S. 1 BGB).
BGH XII ZB 422/15, vom 7.12.2016
Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Bonn
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Eingestellt am 07.02.2017 von W. Bramer
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