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Aufstockungsunterhalt und Bedarfsermittlung

aktuelle Bundesgerichtshofentscheidung

Ein umfassender Anspruch auf Aufstockungsunterhalt setzt voraus, dass der Unterhaltsberechtigte eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit ausübt oder ihn eine entsprechende Obliegenheit trifft. Wenn der Unterhaltsberechtigte eine solche Tätigkeit nicht erlangen kann, ergibt sich der Anspruch zum Teil aus § 1573 Abs. 1 BGB - Erwerbslosigkeitsunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265). Bei einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen ist eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten zur Ermittlung der Bedürftigkeit in vollem Umfang auf den Bedarf anzurechnen. Es wird nicht um einen Erwerbsbonus gekürzt. Der angemessene Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB bestimmt sich nach der Lebensstellung, die der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und damit verbundene Erwerbsnachteile erlangt hätte (im Anschluss an Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09 - FamRZ 2010, 1633). Die - besseren - Verhältnisse des anderen Ehegatten sind ohne Bedeutung für den Bedarf, der sich nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten bemisst. Entschieden wurde auch über die Befristung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 1, 2 BGB bei ehebedingten Nachteilen des Unterhaltsberechtigten.
Az XII ZR 197/08, Urteil vom 10.11.2010



Eingestellt am 07.01.2011 von W. Bramer
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