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Arbeitsverpflichtung nach Scheidung Unterhalt 2011
Der sog. Betreuungsunterhalt seht vor, dass man persönlich gefordert ist und nicht ausschließlich auf externe Hilfe (Oma, Opa, Schwiegereltern, Kinderhort, Ganztagsschule) zurückgreifen kann.
Der Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner besteht danach nur, wenn der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht in vollem Umfang arbeiten könne.
Dazu gibt es eine neue BGH-Entscheidung, die die Düsseldorfer Vorinstanz korrigiert.
Auch die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen, wenn nach der Unterrichtszeit eine Betreuungsmöglichkeit bestehe, urteilte der BGH (Az.: XII ZR 94/09).
Im konkreten Fall ging es um den Unterhalt einer alleinerziehenden Mutter für ihre Tochter, die in die dritte Klasse geht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte der Frau einen Anspruch auf Unterhalt zugesprochen. Sie sei nur verpflichtet, halbtags zu arbeiten, da das Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hatte. Dies rechtfertige einen behutsamen Übergang, um das Kind und auch die Mutter nicht zu überfordern.
Dem widersprach der BGH: Der betreuende Elternteil müsse die Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus darlegen und beweisen. Das Kind könne in einer offenen Ganztagsschule betreut werden. Es sei «nicht ersichtlich, ob es daneben einer persönlichen Betreuung durch die Mutter bedarf, die einer Vollzeiterwerbstätigkeit entgegenstehen könnte», so der BGH. Demnach müsste die Mutter genauso viel arbeiten wie ihr Ex-Mann, der das Kind nicht betreut.
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Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt Fachanwalt Bonn
Eingestellt am 02.08.2011 von W. Bramer
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