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Adressverzeichnisse - Trickbetrug -
Viele Gewerbetreibende kennen das Problem der Adressbuchverlagsangebote. Dabei wird regelmässig der Anschein erweckt, dass man mit dem Ausfüllen des Formulars die Erwähnung des Betriebes, der Praxis, der Kanzlei in dem Register sicherstellen kann. Auf die Entgeltpflicht wird meist nur versteckt hingewiesen. Die Betroffenen erhalten dann nach Ausfüllen des Formulars eine saftige Rechnung.
Zusätzlich wird die Veröffentlichung von Firmendaten in sogenannten Gewerberegistern oder Verwaltungsregistern angeboten. Diese Schreiben, die wie eine Rechnung gestaltet sind, erwecken den Anschein, von öffentlichen Stellen zu stammen.
Das Amtsgericht München hat mit einer Entscheidung vom 27. April 2011 (AZ: 213 C 4124/11) nochmals klargestellt, dass solche Verträge wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden können. Dies wurde auch durch das Landgericht München I bestätigt.
Hier kann man also selber aktiv werden und mit Einwurfeinschreiben!!! nicht Rückschein!!!
erklären: Ich fechte hiermit den Vertrag über die Veröffentlichung meiner Kanzleidaten an. Ich bin über die Kostenfrage arglistig getäuscht worden.
Das Schreiben dann aber Zackzack erledigen.
Eingestellt am 06.10.2011 von W. Bramer
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