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Abmahnung Abzocke

Eine aktuelle Entscheidung des BGH wird alle diejenigen freuen, die von einem Anwalt abgemahnt werden, nachdem sie auf eine erste Abmahnung eines Wettbewerbverbandes nicht reagiert haben (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2010 - I ZR 47/09).

Der Autor dieser News vertritt regelmäßig die Interessen zweier großer Autohäuser in Bonn und Umgebung und hatte in den letzten Jahren regelmäßig mit Abmahnsachen zu tun, u.a. mit dem Verein gegen das Unwesen in Handel und Gewerbe Köln zu tun. Ärgerliche waren die Abmahnungen von Zeitungsannoncen, die von den Autohäusern Woche für Woche in Menge geschaltet werden. Wie eine Anzeige inhaltlich einwandfrei auszusehen hat, wissen alle daran Beteiligten genau. Da es sich aber um jeweils neu gestaltete Werbungen handelt, schleichen sich naturgemäß durch Unachtsamkeit der Grafiker, Zeitungssetzer, Mitarbeiter der Werbeagentur minimale Fehler ein.
Auf diese lauern die Abmahnvereine, die die Zeitungen, unter dem Anspruch, den Handel vor Wettbewerbsverstößen zu schützen, Tag für Tag durchforsten. Ich konnte in der Praxis in allen von mir bearbeiteten Fällen auch nicht einen einzigen ausmachen, bei dem man der abgemahnten Firma unterstellen konnte, sie habe sich durch den abgemahnten Fehler in der Werbung absichtlich und gezielt einen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollen.

Um so ärgerlicher ist dann die kostenpflichtige Abmahnung eines Flüchtigkeitsfehlers und, kaum noch zu steigern, wenn der bereits einmal abgemahnte Fehler ein Jahr später noch einmal passiert und dann der Abmahnverein auch noch die Vertragsstrafe aus der abgegeben Unterlassungserklärung ziehen kann.

Die Abmahntätigkeit wird üblicherweise von einem Anwaltbüro begleitet, was für zusätzliche Aufregung sorgt.

Der Verdacht liegt auf der Hand: Die Abmahntätigkeit ist in Kosteninteressen begründet und nicht im vorgeschobenen Interesse der Allgemeinheit an einem sauberen Wettbewerb.

Das formuliert der BGH so: Auch der Grundsatz, dass ein Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG grundsätzlich in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße auch ohne anwaltlichen Rat zu erkennen und abzumahnen, dient dazu, den Anreiz einer durch Kosteninteressen begründeten Abmahntätigkeit eines mit einem Verband zusammenarbeitenden Recthsanwalts von vornherein zu unterbinden!!

Das sind deutliche Worte an die Adresse der Abmahnvereine und gegen Abmahnung und Abzocke gerichtet.

Fazit: Abmahnungen werden auch weiterhin täglich ausgesprochen werden und mit den Abmahnkosten läßt sich nach wie vor ein lukratives Geschäft machen. Allerdings sind die Einnahmen daraus sehr viel geringer, als bei Anwaltskosten und zweimal kassieren (für die Abmahnung des Verbandes und für die zweite Abmahnung des Anwaltes) geht nicht.

Der Leitsatz der Entscheidung:

Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen.



Eingestellt am 14.05.2010 von W. Bramer
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