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Kann man in Deutschland die Morgengabe bei einer Scheidung einklagen?

Eine Morgengabe ist nichts anders als eine finanzielle Absicherung der orientalischen Braut, die nach dem dortigen Rechtsverständnis nicht durch ein Familienrecht geschützt ist, wie wir es in Deutschland kennen.

Wird die Ehefrau "verstoßen" bietet die Morgengabe eine gewisse Absicherung. Nach deutschem Verständnis eher schräg, kommt schnell die Frage auf, ob das überhaupt rechtswirksam vereinbart, also nicht sittenwidrig ist, wenn ein Deutscher diese Zusage bei der Hochzeit im Ausland macht.

Das OLG Köln hatte sich mit einem derartigen Fall zu beschäftigen und steht auf dem Standpunkt, dass die Vereinbarung einer Morgengabe nicht zwingend sittenwidrig und daher abzuwägen ist.

Vor deutschen Gerichten ist die von einem (auch) deutschen Staatsbürger seiner iranischen Braut bei der Eheschließung im Iran versprochene Morgengabe nach deutschem Recht zu beurteilen.

Das Versprechen einer Morgengabe von 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen im Wert von umgerechnet mehr als 94.000 € ist nicht sittenwidrig, wenn es den Ehemann nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht krass überfordert.

Die Geschäftsgrundlage eines solchen Versprechens ändert sich nicht allein dadurch, dass die Eheleute nach Deutschland umziehen oder dass sie sich nach nicht mehr kurzer Ehedauer scheiden lassen.
Das Versprechen hält auch der Ausübungskontrolle stand, wenn die Morgengabe bei den Ansprüchen auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt berücksichtigt und dadurch eine einseitige Belastung des Ehemannes durch Kumulation wirtschaftlicher Scheidungsfolgen vermieden werden kann.

OLG Köln zum GZ: 21 UF 32/15, B. vom 5.11.2015

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