Wie wird der Zugewinn ermittelt?
Es ist ein Bestandsverzeichnis über das Anfangs- und Endvermögen zu übermitteln. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung; Stichtag für das Endvermögen ist der Tag der Zustellung des Ehescheidungsantrags.
Das Bestandsverzeichnis muss alle Aktiva und Passiva unter Einschluss aller wertbildenden Faktoren beinhalten. Es sind insbesondere Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen von Unternehmen/Firma für die letzten drei Jahre, eine Berechnung der Versicherungsgesellschaft zu dem Fortführungswert der Lebensversicherung sowie eine Aufstellung über Wertpapierbesitz und sonstiges Barvermögen zu übermitteln, aus der die Zusammensetzung und der Wert zum Stichtag im Einzelnen entnommen werden kann.
Man ist auch verpflichtet - soweit vorhanden -, Belege über die aufgeführten Positionen vorzulegen. Sollte sich der Wert der einzelnen Positionen nicht von sich heraus ergeben (z.B. bei Immobilien, Pkw), und sollten Belege hierfür nicht vorhanden sein, kann man auch Wertvorstellungen bezüglich dieser Positionen mitteilen.
Hinsichtlich des Wertes eines Unternehmens ist sinnvollerweise vorzuschlagen, dass zur Vorbereitung einer außergerichtlichen Regelung einvernehmlich ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben wird, die Kosten hierfür von Anspruchsgegner zunächst verauslagt werden und hälftig zu Lasten des Ehemannes/der Ehefrau auf den zu ermittelnden Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet werden. Man spricht dazu mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer und ermittelt einen geeigneten vereidigten Sachverständigen.
Bei den Angaben zu Barvermögen, Wertpapierbesitz usw. ist mitzuteilen, welche Konten nur für sich persönlich und welche für beide Ehegatten geführt werden. Oft ist man nicht unterrichtet, weil dem Ehemann/der Ehefrau die Verwaltung des Vermögens während der Ehe überlassen worden ist, so dass er/sie darüber nicht im Detail unterrichtet ist. Das betrifft auch den Stand der möglichen gemeinsamen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung eines gemeinsamen Hausgrundstücks.
Auch das gemeinsame Wohnhaus sollte durch einen Sachverständigen bewertet werden, wenn auch wegen des hälftigen Miteigentums die Bewertung voraussichtlich keinen unmittelbaren Einfluss auf die Zugewinnausgleichsberechnungen hat. Die Feststellung des Wertes ist aber für die Vermögensauseinandersetzung von Bedeutung. Möglich wäre z.B. die Übernahme der Haushälfte durch eine Partei in Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch.
Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Bonn
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