Kosten Zugewinn Vermögensauseinandersetzung
Also, so ein Unfug!
Hier die Abrechnung einer Streitigkeit über 500.000 EUR Zugewinn des Mannes und 0 EUR Zugewinn der Frau - normaler Verlauf - außergerichtliches Auskunftsverlangen - danach Klage - Dauer etwa ein halbes Jahr lang - Klage wird eingereicht
Gegenstandswert: 250.000 EUR
Warum nur die Hälfte? weil das wirtschaftliche Interesse der Partei im Rechtsstreit nur die Hälfte des Zugewinns aus dem Ehevermögen sein kann. Die andere Hälfte steht doch dem anderen Beteiligten zu!
Welcher Wert wird angesetzt, wenn die Parteien sich nur außergerichtlich auseinandersetzen und schließich eine Einigung erzielen?
Dann ist das gesamte Ehevermögen zu berücksichtigen und zwar ohne Abzug der Verbindlichkeiten!!!!.
Das sind dann bei einem Gesamtwert von 500.000 EURO eine außergerichtliche Geschäftsgebühr von 4.176,90 EURO netto.
So jetzt bitte mal langsam im Vergleich zum Stern, - zur Erinnerung - also quasi "alles weg"... .
die Mandantin erhält ca. 239.000 EUR Zugewinn und zahlt im Verhältnis dazu ca. 11.000 EUR an Anwaltskosten!!!
Was meinen die also mit: "da ist alles weg"?
Wird das ganze richtig langwierig, kann der Anwalt nach Entscheidung durch Urteil nur die außergerichtlichen Kosten angemessen erhöhen, bis zu einer 3,0 Geschäftsgebühr - Das ist zwar auch eine Stange Geld, die man besser in eine Urlaubsreise investiert, aber das hat doch mit einem "Verschlingen von großen Teilen des Vermögens" herzlich wenig zu tun.
Der Anwalt – ist auch Geschäftsmann
Bei allem Verständnis für die persönliche und wirtschaftliche Situation der Mandantin/des Mandanten. Ein Rechtsanwalt wird auch nach Kenntnis von intimen und persönlichen Hintergründen des Mandanten nicht sein Freund, Bekannter oder enger Familienangehöriger. Insbesondere im Familienrecht wird die Zusammenarbeit oft sehr vertraulich. Kommt dann mit Aktenabschluß die Abrechnung, reagiert der Mandant oft enttäuscht, manchmal entsetzt und gelegentlich wird ganz zu gemacht. „zahle ich nicht“ … oder, „das hätten Sie mir vorher sagen müssen, dass das Geld kostet, soviel Geld kostet und überhaupt“. Gerne auch: „Warum haben Sie mich nicht während der Dauer des Verfahrens gewarnt, damit ich mich darauf einstellen kann“!
Der Anwalt hat dann das Problem, dass nach getaner – erfolgreicher – Arbeit, die Früchte zertreten werden, z.B. weil er nicht weiterempfohlen, ggl. sogar schlecht gemacht wird.
Dazu vielleicht nur der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, hier anhand einer Entscheidung des AG Steinfurt, Urt. V. 13.02.2014 – 21 C 979/13
1. Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich von einer entgeltlichen Tätigkeit des Anwalts auszugehen; eine unentgeltliche Tätigkeit darf nicht erwartet werden. Bei Beauftragung einer anwaltlichen Tätigkeit sind die Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB der Verkehrssitte entsprechend grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Mandant für die Tätigkeit ein Entgelt schuldet.
2. Es besteht keine Pflicht des Rechtsanwalts, den Mandanten vor Beginn der Beratung auf deren Entgeltlichkeit und die Höhe der Vergütung ausdrücklich hinzuweisen, weil sich letztere aus dem Gesetz ergibt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Tätigkeit des Anwalts von vorneherein wirtschaftlich sinnlos wäre.
Wolfgang Bramer Anwalt Rechtsanwalt Fachanwalt Scheidungsrecht Familienrecht Bonn
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