Firmenbewertung beim Zugewinn
Diese Problemstellung wird mir häufig präsentiert, wenn einer der Ehegatten eines Scheidungsverfahrens als selbständiger Unternehmer tätig ist.
Und hiermit muss man rechnen!
Die übliche Vorgehensweise des anwaltlichen Beraters des selbständigen Unternehmers ist die Salami-Taktik und die Behauptung, für die Bewertung entscheidende aktuelle Unterlagen, Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse und dergleichen, nicht vorlegen zu können, z.B. weil der Steuerberater schon seit Jahren nicht mehr bezahlt werden könne und daher keine aussagekräftigen Unterlagen zur Verfügung stehen würden. Der Versuch geht dahin, den Gegner einzulullen, die Firma sei abgewirtschaftet und habe keinen Wert.
Ist das Zugewinnverfahren dann endlich abgeschlossen, wird hektisch nachgearbeitet und die fehlenden Steuererklärungen mit Jahresabschlüssen an das Finanzamt rausgejagt. Eventuell anfallende Zinsen, Säumniszuschläge etc. werden in Kauf genommen und sind immer noch günstiger, als die volle Firmenwertberücksichtigung im Zugewinnverfahren. Mit dieser Vorgehensweise lassen sich auch tatsächliche Entnahmen, die für die Bemessung von Unterhaltsansprüchen wichtig sind, manipulieren.
Das bekommt der geschiedene Ehepartner nachher natürlich alles nicht mehr mit.
Das ganze kann aber auch zum Bumerang werden, wenn später nachgehakt wird und nach Aufdeckung der Manipulation eine Strafanzeige wegen Prozessbetruges erfolgt.
In einem derartigen Fall sollte man also hartnäckig auf Zeit setzen und nicht vorschnell aufgegeben.
Auskunftsanspruch zur Firmenbewertung
Die Voraussetzungen für die Firmenbewertung sind wie folgt:
Bei einem Unternehmen kann der Auskunftsberechtigte nicht nur Auskunft über den Wert des Unternehmens verlangen, sondern darüber hinaus auch die Vorlage der Geschäftsunterlagen fordern, die notwendig sind, damit er in der Lage ist, die Ermittlung der Werte selbst vorzunehmen. Zu den insoweit vorzulegenden Unterlagen gehören
- Bilanzen und
- die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens,
- sowie einschlägige Belege und Geschäftsbücher.
Vorgelegt werden müssen also diejenigen Unterlagen, die zur Feststellung des Unternehmenswertes mit betriebswirtschaftlichen Methoden notwendig sind, also die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen über fünf Jahre (vgl. OLG Düsseldorf,NJW-RR 1997, 454 ff.).
Ihre Anwälte:
Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
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