vorgezogenes Altersruhegeld Versorgungsausgleich
Das darf nach Ansicht des BGH XII ZB 480/13 nicht zum Nachteil des ausgleichsberechtigten Ehegatten gehen. Der Halbteilungsgrundsatz bezüglich des in der Ehezeit erworbenen Stammrechtes gehe vor und die Entgeltpunkte sind hälftig zu teilen.
Der Zugangsfaktor ist ein personenbezogener und nicht anrechtsbezogener Faktor und daher beim Versorgungsausgleich außer Acht zu lassen.
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