Versorgungsausgleich kaptialgedeckte Versorgung Werteverzehr
BGH XII ZB 447/13
Zwischen Ehezeitende (Einreichung der Scheidung Zustellung) und Rechtskraft der Scheidung können manchmal Jahre liegen. Hat in diesem Zwischenraum einer der Beteiligten schon Versorgungsleistungen bezogen, sind die an diesen erbrachten Leistungen, die das Kapital teilweise aufzehren, zu berücksichtigen.
Die Minderung des Barwertes ist im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen.
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