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Gesamtleistungsbewertung der Rentenzeiten

Nicht nur die sog. Mütterrente und die Kürzung der Altersbezüge bei Beamten (71,5% statt 75%) gibt Anlaß zur Überprüfung des Versorgungsausgleichs.
Ein Abänderungsverfahren kommt auch in Betracht, wenn die tatsächlich relevante Gesamtleistungsbewertung mit der vom Familiengericht bei der Scheidung zum VA prognostizierten Gesamtleistungsbewertung über einen Begatellwert hinaus abweicht.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 03.02.2016 XII ZB 313/15 einen Hinweis erteilt. Der Sachverhalt:
Nach Renteneintritt betrieben die 1982 geschiedenen Eheleuten eine Abänderungverfahren zum VA. Streitpunkt und Gegenstand der Entscheidung waren Anwartschaften in der gesetzlichen Rengenversicherung.

Die Ehefrau hatt ein der Ehezeit beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten erworben.

Wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte Altersrente bezieht, ist der Ausgleichswert aus dem Ehezeitanteil der tatsächlich bezogenenn Rente zu bilden. Fallen in die Ehezeit beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten, sind für die notwendige Gesamtleistungsbewertung nunmehr auch die nach dem Ende der Ehezeit zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.

Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Familienrecht - Bonn - Abänderung Versorgungsausgleich

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