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Verfahrenskostenhilfe - Prozesskostenhilfe - Hartz IV Empfänger - wir prüfen kostenlos für Sie!

Dass eine "arme" Partei bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen kann, ist hinlänglich bekannt. Im Familienrecht ist nur der Begriff dafür anders: Verfahrenskostenhilfe

Scheidungswillige, die einverständlich auseinandergehen wollen, kommen natürlich auf die Idee, den Antrag von demjenigen stellen zu lassen, der die geringsten Einkünfte hat. Kein Problem soweit. Das ist auch legal.

Das Gericht will allerdings wissen, wieviel der andere Partner netto monatlich verdient. Die Absicht ist zu prüfen, ob der nicht anwaltlich Vertretene soviel verdient, dass er/sie zum Vorschuss herangezogen werden kann. Dann wird die VKH nämlich abgelehnt.

Wir prüfen selbstverständlich immer nach den Angaben des Mandanten, ob man diesen Antrag stellen sollte. Mehr als abgelehnt werden kann er ja nicht.

Der Nachteil des VKH ist u.U. die Zeitverzögerung.

Eine Scheidung wird nämlich erst dann offiziell zugestellt und damit rechtshängig, wenn über den VKH-Antrag durch Bewilligung entschieden worden ist. So lange hängt die Sache und das kann durchaus Monate dauern.

2014 ist das Verfahren gesetzlich überarbeitet worden. Um Steuergeld zu sparen, sind die Rechtspfleger angehalten, alles VKH-Fälle und leider auch die alten aus den Vorjahren zu überprüfen. Das Gericht meldet sich bei den Mandaten unmittelbar und fordert erneut die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Wer darauf nicht reagiert und das liegen läßt, bekommt kurze Zeit später einen gerichtlichen Bescheid. Damit wird die Bewilligung widerrufen und man muß das Geld an die Gerichtskasse zurückzahlen (Anwaltshonorar/Gerichtskosten). Beantwortet man das brav hat man ca. ein Jahr Ruhe. Dann kommt die nächste Überprüfung. Das wurde früher nicht so konsequent gemacht.

Aufgrund dieser Neuerung muß man sich also überlegen, ob der VKH-Antrag Sinn macht, wenn man damit rechnen kann, dass sich die eigenen finanziellen Verhältnisse kur- oder mittelfristig verbessern. Dann muß man eh zurückzahlen, hat allerdings einen Zinsvorteil und ca. 20% gegenüber den tatsächlichen Anwaltskosten gespart.
Der Lästigkeitsfaktor ist also abzuwägen.

Man verwendet seit dem 01.02.2014 auch ein neues Formular.
Unter diesem link kann man das Formular aufrufen und auf dem Computer bequem bearbeiten:
www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/erkl_zp1a.pdf[link:]


Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Oxfordstrasse 10
53111 Bonn

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr


Telefon: +49 (0)228 / 9 69 14 14
Fax: +49 (0)228 / 9 69 14 16
Mail: rabramer@web.de


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