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Anerkennung von ausländischen Scheidungsurteilen

Der Anerkennung bedürfen ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel.

Die Anerkennung erfolgt auf Antrag.

Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung. Die für die Anerkennung maßgeblichen Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und anderer Bestimmungen findet man in § 107 FamFG.

Der Antrag kann über einen Standesbeamten am Wohnort erledigt werden. Der freut sich über den zusätzlichen Papierkram und versucht Sie zum Anwalt abzuwimmeln. Der kostet aber Geld und Verfahrenskostenhilfe bekommt man nicht bei dem zuständigen Oberlandesgericht.
Also einfach hartnäckig darauf bestehen.

Das Formular und was man mitteilen muss finden Sie in der folgenden pdf-Datei.

Wolfgang Bramer - Acutus Anwälte Fachanwälte Familienrecht Scheidungsrecht Bonn

Antragsformular
Speichern Öffnen doc20110131151654.pdf (279,72 kb)

Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

Oxfordstrasse 10
53111 Bonn

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr


Telefon: +49 (0)228 / 9 69 14 14
Fax: +49 (0)228 / 9 69 14 16
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