Scheidung verhindern wegen schwerer Härte
Gründe für eine Scheidung finden sich in § 1565 BGB, wie auch in diesem Fall. Gem. § 1568 BGB kann geprüft werden, ob etwas dagegen spricht. Hier war eine geistig schwer erkrankte Ehefrau vertreten durch einen ges. bestellten Betreuer in Pflege. Die Scheidung hätte aber zwangsläufig Abschiebung bedeutet. Nur durch die Ehe mit einem Syrer mit deutscher Staatsangehörigkeit war der Aufenthalt gesichert. Das FamG. hat bejaht, dass trotz Scheitern der Ehe aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Scheidung eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung geboten sei.
Die Abwägung der beiderseitigen Belange ergibt, dass das Interesse des Ehemannes hinter dem der Ehefrau zurückzutreten hat, denn diese kann existenzielle Gründe für ihr Interesse darlegen, während der Ehemann neben dem Scheidungswillen keine besonderen Gründe hatte. Das Gericht ht allerdings auch berücksichtigt, dass aufgrund regelmäßiger Besuche in der Pflegeeinrichtung Kontakt bestand, wo sich der Mann wie ein Ehemann verhielt.
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