Wie wird die Besteuerungslage berücksichtigt, wenn Elternunterhalt von der Ehefrau mit St-Klasse V geschuldet wird?
Ist der Elternunterhaltspflichtige verheiratet und bei Zusammenveranlagung in Steuerklasse III und sein Ehegatte in Steuerklasse V eingruppiert, ist für die Leistungsfähigkeit nicht von dessen tatsächlicher Steuerlast auszugehen. Vielmehr ist in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln. Anhand des entsprechenden Prozentsatzes ist die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen.
BGH Az XII ZB 458/14, Beschluss vom 17.6.2015
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