Elternunterhalt Vermögensstamm
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen.
Das ist aber nur dann der Fall, wenn das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5% vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen übersteigt. Darunter kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht.
Das ist aber nur dann der Fall, wenn das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5% vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen übersteigt. Darunter kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht.
Wohnt man mietfrei im abbezahlten Eigenheim, kann ein Wohnvorteil nicht zum unterhaltspflichtigen Netto-Einkommen addiert werden.
Wolfgang Bramer Rechtsanwalt Fachanwalt Familienrecht Bonn
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