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Wie verhindert man Umgangsrecht über das Kind?

Die Überschrift ist mißverständlich. Umgang soll nicht verhindert werden. Im Folgenden geht es eher um die Taktik, einen vernünftigen und ungestörten Umgang zu erreichen.

Kindschaftssachen lassen sich grob in drei Bereiche untergliedern:

1. Sorgerecht - gemeinsames Sorgerecht - alleiniges Sorgerecht
2. Aufenthaltbestimmungsrecht
3. Umgangsrecht

Eltern, die sich bei Auseinandersetzungen in Kindschaftssachen an mich wenden, werfen diese Begriffe meistens durcheinander und man muß ihnen erläutern, dass es sich um drei völlig verschiedene Folgesachen im Familienrecht handelt.

Bei den sehr oft emotionalen Schilderungen über die Schwierigkeiten im Umgang mit dem anderen entweder getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteil entwickelt sich ein gängiges Bild. Die Beteiligten sind dermaßen über Kreuz, dass ein ruhiges und vernünftiges Umgehen miteinander vor allem bei Ausübung des Umgangs mit dem Kind nicht möglich ist.

Wird das Kind also geholt oder zurückgebracht, wird die kurze Zeit genutzt, um dem anderen Elternteil mal auf die Schnelle ordentlich die Meinung zu geigen, ihn maßzuregeln, zu disziplinieren oder einfach nach Herzenslust zu beschimpfen oder zu beleidigen. Gerne auch in Anwesenheit des Kindes.

Ein derartiges Verhalten ist für jeden Außenstehenden völlig unakzeptabel und unverständlich. Die betroffenen Elternteile wissen das eigentlich auch, stecken andererseits aber in der frischen Trennungsphase in einem Strudel von Emotionen, Verletztheiten, Wut, Eifersucht und Enttäuschung, so dass sie sich nicht mehr unter Kontrolle haben.

Da hilft nur eins: Der Weg zum Familiengericht und der muß hier erzwungen werden, indem man eine unangenehme Entscheidung fällt. Man blockiert den Umgang, und zwar in Absprache mit dem Jugendamt, und zwingt den anderen Elternteil ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, mit dem Antrag, ihm ein geregeltes Umgangsrecht wieder zu gewähren.

Dann hat man Gelegenheit mit tatkräftiger Unterstützung des Familienrichters/in, den Anwälten und dem Jugendamt auf den uneinsichtigen, unbelehrbaren oder immer noch angeschlagenen Elternteil einzuwirken. Nach meiner Erfahrung funktioniert das im überwiegenden Teil der Fälle. Und wenn nicht, dann bei dem zweiten Gerichtstermin.

Es wird herausgearbeitet, wie wichtig es für die Kleinen ist, dass sich die Erwachsenen ruhig und ausgeglichen verhalten. Es wird gewarnt, wie schädlich das bisherige Verhalten für das Kindeswohl war und ist, wenn es so weiter geht.

Und jetzt das wichtigste! - Ja, es funktioniert auch deshalb, weil ein Elternteil manchmal zum ersten Mal Gelegenheit bekommt, vor erlauchtem Publikum im Gerichtssaal den Ex-Partner in die Pfanne zu hauen, bloßzustellen, schlecht zu machen. Dann wird mit Vorhalten und Vorwürfen aufgewartet, die alle in der Feststellung münden, dass dieser Vater oder diese Mutter doch ein echter Versager und vor allem an allem Schuld ist!

Das bereinigt anscheinend die Lage, denn nach dem das Gericht, die Anwälte, das Jugendamt und die Betreuerin eine Weile geduldig zugehört haben, (das erfolgt ohne Absprache) paßt man den günstigen Moment ab und dann kommt der Auftritt des Familiengerichts: "Danke für die Erklärungen, wir haben gehört, dass es zwischen Ihnen immer wieder Schwierigkeiten gibt, aber Sie haben jetzt Gelegenheit eine Zäsur zu machen. Vorwürfe über das was gestern war, sind ausgetauscht worden. Aber jetzt machen wir einen Neuanfang!..........

Dann wird der Umgang in den Zeiten und Terminen abgesprochen und die Elternberatung empfohlen und alle Beteiligten hoffen, dass es damit sein Bewenden hatte.

Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Bonn


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