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Wie bekomme ich das Sorgerecht für mein Kind?

Kindschaftssachen lassen sich grob in drei Bereiche untergliedern:

1. Sorgerecht - gemeinsames Sorgerecht - alleiniges Sorgerecht
2. Aufenthaltbestimmungsrecht
3. Umgangsrecht

Eltern, die sich bei Auseinandersetzungen in Kindschaftssachen an mich wenden, werfen diese Begriffe meistens durcheinander und man muß ihnen erläutern, dass es sich um drei völlig verschiedene Folgesachen im Familienrecht handelt.

Bei den sehr oft emotionalen Schilderungen über die Schwierigkeiten im Umgang mit dem anderen entweder getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteil entwickelt sich ein gängiges Bild. Die Beteiligten sind dermaßen über Kreuz, dass ein ruhiges und vernünftiges Umgehen miteinander vor allem bei Ausübung des Umgangs des Kindes nicht möglich ist.

Wird das Kind also abgeholt oder zurückgebracht, wird die kurze Zeit genutzt um dem anderen Elternteil mal auf die Schnelle ordentlich die Meinung zu geigen, ihn maßzuregeln, zu disziplinieren oder einfach nach Herzenslust zu beschimpfen oder zu beleidigen. Gerne auch in Anwesenheit des Kindes.

Wer dabei am schlechtesten abschneidet, kommt dann auf die Idee, zu mir zu kommen, mit dem festen Wunsch, dem anderen Elternteil das gemeinsame Sorgerecht zu entziehen.

Wir haben dann zu prüfen, ob die Voraussetzung für den Entzug des Sorgerechtes vorliegen und stellen dann einen Antrag bei dem Familiengericht.

Das Sorgerecht kann entzogen werden, wenn ein Elternteil sich aus der Erziehungsarbeit für das gemeinsame Kind zurückgezogen hat. Die Gründe können im völligen Desinteresse liegen, Überforderung, Suchtproblemen, Verwahrlosung und ähnlichem.
Das Jugendamt wird vorher angehört und macht sich ein eigenes Bild durch Anhörung der Beteiligten und Hausbesuch.

In jedem Fall muß herausgearbeitet werden, dass das Kindeswohl erheblich gefährdet ist.

Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt Fachanwalt füf Familienrecht Bonn


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