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Wie bekomme ich das Aufenthaltbestimmungsrecht?

Kindschaftssachen lassen sich grob in drei Bereiche untergliedern:

1. Sorgerecht - gemeinsames Sorgerecht - alleiniges Sorgerecht
2. Aufenthaltbestimmungsrecht
3. Umgangsrecht

Eltern, die sich bei Auseinandersetzungen in Kindschaftssachen an mich wenden, werfen diese Begriffe meistens durcheinander und man muß ihnen erläutern, dass es sich um drei völlig verschiedene Folgesachen im Familienrecht handelt.

Bei den sehr oft emotionalen Schilderungen über die Schwierigkeiten im Umgang mit dem anderen, entweder getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteil, entwickelt sich ein gängiges Bild. Die Beteiligten sind dermaßen über Kreuz, dass ein ruhiges und vernünftiges Umgehen miteinander vor allem bei Ausübung des Umgangs mit dem Kind nicht möglich ist.

Wird das Kind also geholt oder zurückgebracht, wird die kurze Zeit genutzt, um dem anderen Elternteil mal auf die Schnelle ordentlich die Meinung zu geigen, ihn maßzuregeln, zu disziplinieren oder einfach nach Herzenslust zu beschimpfen oder zu beleidigen. Gerne auch in Anwesenheit des Kindes.

Kommt es zu diesen Problemen, erscheinen Kindeseltern in der Kanzlei mit der Bitte, das Aufenthaltbestimmungsrecht für sich zu erwirken.

Das hat nun aber mit den Umgangsproblemen überhaupt nichts zu tun und man muß prüfen, ob hier ein echtes Anliegen mit einem Antrag bei dem Familiengericht durchzusetzen ist. Es ist nicht schwierig schnell herauszuarbeiten, dass die Elternteile erhebliche Kommunikationsprobleme haben, was diese kritische Situation zusätzlich belastet.

Grundsätzlich ist eine schriftliche Entscheidung über den Aufenthalt erst einmal gar nicht erforderlich. In den meisten Fällen regelt sich das Aufenthaltsrecht automatisch bei der Trennung mit der Entscheidung, bei welchem Elternteil die Kinder verbleiben.

Diese/r hat dann das Aufenthaltbestimmungsrecht quasi ungeschrieben und damit auch das Recht der täglichen Sorge. Man muß also nicht wegen jeder Kleinigkeit den anderen Elternteil fragen.

Eine Änderung der ursprünglichen Vereinbarung, die auch faktisch erfolgen kann, weil einer einfach mit den Kindern in einer Nacht- und Nebenaktion abhaut, setzt voraus, dass man das Familiengericht davon überzeugen kann, dass das Kindeswohl am bisherigen Aufenthaltsort gefährdet ist. Weiterhin, dass es für die oder das Kind viel besser wäre, wenn der Aufenthalt wechselt. Dazu kommt, dass die Kinder altersgemäß befragt werden können und manchmal gefragt werden müssen.

Bei Jugendlichen/Heranwachsenden um die Pubertät herum sind die Gericht sogar verpflichtet dem Kindeswunsch nachzugeben, auch wenn das dem bislang betreuenden Elternteil überhaupt nicht paßt.

Läßt der Sachverhalt es zu, stellen wir einen Antrag bei dem zuständigen Familiengericht. Das Jugendamt wird, wie immer bei Kindschaftssachen, hinzugezogen.
Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt - Fachanwalt Familienrecht Bonn


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