Nichteheliche Lebensgemeinschaft 2015 Sorgerecht
Hier unsere Analyse, der folgenden kurzen Sachverhaltsbeschreibung:
Ledige Väter bekommen mehr Rechte. Bisher hatten unverheiratete Väter keine Möglichkeit, gegen den Willen der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht durchzusetzen. Diesen Zustand haben der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht beanstandet. In Zukunft kann der Vater die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt.
Die Bundesregierung hat sich auf eine Lösung verständigt, die nicht miteinander verheiratete Eltern zu einer einvernehmlichen gemeinsamen Sorge ermutigen will und die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf Antrag in einem beschleunigten Verfahren vorsieht, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Nicht schlecht, aber bitte nicht zu früh freuen. Der Haken steckt in dem letzten Halbsatz.
Da grundsätzlich aus Sicht einer verständigen nichtehelichen Mutter nichts dagegen spricht, das Sorgerecht zu teilen, scheint es doch einen Grund für mögliche Auseinandersetzung darüber zu geben, oder? Die Kindesmutter will also offensichtlich nicht.
Das sind die täglichen praktischen Gerichtsfälle. Im Laufe der Auseinandersetzung kristalisiert sich üblicherweise heraus, dass zwischen den Eltern keinerlei Gemeinsamkeiten bestehen. Kein Wunder, wenn das Kind Ergebnis einer leidenschaftlichen aber spontan ziemlich unüberlegten Bettgeschichte ist. Für die Kindesmutter soll sich also der Schrecken am Morgen "danach" nicht wiederholen. Hier fehlt es dann vollständig an einer menschlichen Basis, die für ein gemeinsames Sorgerecht wichtig und unerlässlich ist. Ein kooperatives Erziehen im Kindeswohl wird möglicherweise nicht funktionieren.
Unter derartigen Umständen kann es Probleme geben dem Vater das Sorgerecht zusprechen. Aus Gerichtsfällen in den letzten zwei Jahren läßt sich allerdings eine Tendenz der Familiengerichte aufzeigen, wonach das gemeinsame Sorgerecht der Regelfall ist, auch wenn die Elternteile absolut nichts mit einander anfangen können. Das Kindesrecht am leiblichen Vater ist vorrangig und Befindlichkeiten der Kindesmutter haben zurückzustehen.
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