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Lohnsteuerklassenänderung Tod eines Ehegatten:

Die Steuerklasse III steht dem überlebenden Ehegatten (sofern er bislang in die Steuerklasse III, IV oder V eingestuft war) ab dem nächsten Monatsersten, der auf das Sterbedatum folgt, und für das nächste Kalenderjahr zu.

Die Lohnsteuerkarte der verstorbenen Person muss zur Sachbearbeitung nicht vorgelegt werden.


Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht

Oxfordstrasse 10
53111 Bonn

Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 9.00 - 17.00 Uhr


Telefon: +49 (0)228 / 9 69 14 14
Fax: +49 (0)228 / 9 69 14 16
Mail: rabramer@web.de


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