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Lebensversicherung und Pflichtteilsergänzung

Das Erbgroßherzogliche Palais in Karlsruhe als Sitz des BGH
Das Erbgroßherzogliche Palais in Karlsruhe als Sitz des BGH
Häufiger Streitpunkt nach einem Todesfall ist zwischen enterbten Angehörigen und einem mit einer Lebensversicherung bedachten Dritten die Frage, in welcher Höhe der verbleibende Pflichtteilsanspruch der Enterbten zu ergänzen ist.
Klassischer Fall ist folgender: Vater V heiratet in 2. Ehe die F und distanziert sich im folgenden von seinen Kindern aus erster Ehe, die auch enterbt werden und sich nach seinem Tode mit einem Pflichtteilsanspruch begnügen müssen.
F ist Bezugsperson einer üppigen Lebensversicherung, die nach dem Todesfall fällig und ausgezahlt wird.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs regelt jetzt, welche Summe aus der Versicherung bei der Ergänzung des Pflichtteils berücksichtigt wird.

BGH IV ZR 230/08 Verkündet am: 28. April 2010

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB ist nach dem Wert zu berechnen, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zuletzt selbst noch hätte realisieren können. Denn nur auf der Aufgabe dieses Werts beruht die Bereicherung des Bezugsberechtigten. In aller Regel ist danach auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegt - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.


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