Zugewinn

Ohne besondere notarielle Vereinbarung in einem Ehevertrag gerät jedes Paar nach der Hochzeit automatisch in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Haben die Eheleute dann in der folgenden Ehezeit bis zur Einreichung des Scheidungsantrags (nur die zählt! und ist unabhängig auch von zwischenzeitlicher Trennung!) einen gewissen Wohlstand erworben, ist mit dem gerichtlich bestimmten Stichtag nach Einreichung der Scheidung ein Kassensturz zu machen.
Zieht man von dem was man jetzt hat (Bankguthaben, Haus, Lebensversicherung, Pkw, Sammlungen etc) das ab, was man in die Ehe mitgebracht hat (Bausparvertrag, Aussteuer, Sparguthaben etc.) oder in der Ehezeit als Erbe/Schenkung erhalten hat, erhält man grob den Zugewinn.
Vor allem der Ehepartner mit überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen, sollte überprüfen, ob er bei einem längeren Herausschieben der Scheidung nicht kräftig draufzahlt. Auch die Rentenansprüche wachsen in dieser Zeit weiter an und führen unter Umständen zu einer Erhöhung des Versorungsausgleichsanspruchs des geschiedenen Ehepartners.
Der wirtschaftlich schwächere Partner andererseits sollte im eigenen Interesse alles tun, die Scheidung heraus zu zögern. Taktische Versöhnungsversuche können so erhebliche wirtschaftliche Vorteile im Einzelfall erbringen.
Lassen Sie sich bei der Berechnung und der Zusammenstellung helfen. Das kostet zwar Beratungsgebühren aber unter dem Strich bleibt für Sie üblicherweise mehr übrig, als wenn Sie sich leichtgläubig von Ihrem Ex-Partner beschwatzen und ausbezahlen lassen und damit vorschnell auf vielleicht sehr viel höhere Ansprüche verzichten.
Haben Sie erst einmal einen Überblick, worauf Sie tatsächlich Anspruch haben, können Sie sich immer noch mit dem Ehepartner gütlich einigen und damit richtig Geld sparen, denn die gerichtliche Auseinandersetzung über das Vermögen erhöht den Gegenstandswert und damit auch die Gerichts- und Anwaltskosten.
Haben Sie keine Ahnung, weil der andere Ehepartner die Ehekasse verwaltet und heimlich getan hat, wird Ihr/e Anwalt/in ein Auskunftsverfahren einleiten, um nachprüfen zu können, was Sache ist, wenn Sie trotz Nachfragens im Unklaren gelassen werden.
Ist Hausrat auch Zugewinn?
Nein, es sei den Sie haben sündhaft teure Möbel und Einrichtungsgegenstände angeschafft, die einen Einbruch lohnen würden. Zieht bei einer Familie mit Kindern der Ehemann freiwillig aus, darf er seine persönlichen Sachen und besondere Geschenke natürlich mitnehmen. Bezüglich der verbleibenden Sachen gilt, dass alles für den Erhalt der kindgewohnten Umgebung zurückbleiben muß, wie z.B. Waschmaschine, Kinderzimmereinrichtung, Wäsche, Küche mit Geräten und zum Teil Wohnzimmereinrichtung. Was dann verbleibt - TV, Video, sonstige elektronische Geräte, Möbel, Instrumente, Bücher, Bilder, Gartenmöbel, Fitnessgeräte, Gartengeräte, Geschirr, muß geteilt werden.
Das beliebte Argument des Ehemannes, "das habe ich doch alles mit meinem Gehalt bezahlt" zählt nicht. Es ist zu teilen, egal wo die Sachen herkommen.
Was jemand für die Berufsausübung benötigt, kann er mitnehmen.
Wenn man sich nicht einigen kann, steht natürlich immer noch eine Zuteilung durch einen Richter offen. Ehrlich gesagt, niemand interessiert sich aber für diese spezielle Auseinandersetzung der Eheleute z.B. einen zackigen Streit über die Kristalldessertschalen von der Oma. Setzen Sie also alles daran, sich mit dem Partner auf eine faire Aufteilung oder finanziellen Ausgleich zu einigen.

