Selbstanzeige - Tatentdeckung

Wann hat die Steuerbehörde eine Steuerstraftat entdeckt?

Von der Beantwortung dieser Frage hängt überhaupt ab, ob man sich mit einer Selbstanzeige die Straffreiheit überhaupt erkaufen kann.

Aus dem vorbezeichneten Beschluß des BGH ergibt sich leider noch eine Einschränkung.

Es ist für eine Tatentdeckung weder ein hinreichender Tatverdacht (z.B. Auffinden von belastendem Material bei einem Dritten, das Hinweis auf eine Steuerstraftat ergibt), noch ist die Kenntnis eines Täters relevant.

Ausreichend ist jetzt, dass der Behörde konkrete Anhaltspunkte für die Steuerstraftat bekannt geworden ist.

Konnte man also früher agieren, bevor dem FA durch Ermittlungen die Person des Täters bekannt geworden ist, fällt das jetzt auch weg und schränkt durch diese Sperrwirkung den Anwendungsbereich der Selbstanzeige erheblich ein.

Unsere Stichworte für Google sind zur Selbstanzeige die Beratung durch Fachanwalt für Steuerrecht Bonn und Sperrwirkung sowie Straffreiheit durch Selbstanzeige