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Zugewinn - Anspruch nach langer Trennungszeit?

Das kann vorkommen! Die Eheleute gehen im Guten auseinander und keiner kümmert sich um eine formale Trennung durch Scheidung. Untätigkeit kann teuer werden, wenn eheliches Vermögen entweder durch Erbe oder durch Eigenleistung erworben wurde.
Wird u.U. vie später doch noch eine Scheidung eingereicht, kommt es möglicherweise zur Zugewinnklärung.

Das OLG München und der BGH hatten Gelegenheit sich mit einer Klage auf Zugewinn zu beschäftigen.
M und F trennen sich 1990. F reicht nach 17 Jahren! die Scheidung ein und Grundstücke in Seelage wecken Begehrlichkeiten. M wehrt sich mit dem Hinweis, man habe seit Jahrzehnten nichts mehr miteinander zu tun und macht Verwirkung geltend.

Ergebnis: Ohne Erfolg! die genaue Summe, die zu zahlen is,t spielt hier mal keine Rolle. Die Gericht waren sich einig, dass alleine der lange Zeitabluf nichts daran ändert, dass man die Vermögensauseinandersetzung zu akzeptieren hat.

Eine Ausnahme wäre zu prüfen gewesen, wenn das Vermögen nach der Trennung ohne Bezug auf die eheliche Lebensplanung erworben worden wäre. Man denke an den Lottofall vor kurzem. § 1381 BGB könnte dann einschlägig sein. Man prüft die innere Beziehung des Vermögens zur ehelichen Lebensgemeinschaft. In unserem Fall hier ergab sich nichts.

Der wesentliche Wert waren Immobilien, die in der damals noch intakten Ehe an M geschenkt worden sind.

Was ist versäumt worden?

M und F hätten nach einigen Jahren aufräumen und jeweils die Hängepartie durch Scheidung beenden können. Das Versäumnis trifft hier den M.

Was, wenn es aus welchen Gründen auch immer, ein Interesse gab, verheiratet zu bleiben?

M hätte in diesem Fall nach 3-jähriger Trennung isoliert den Zugewinnausgleich beantragen können. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wäre beendet worden und Gütertrennung eingetreten.

Der hier beachtliche spätere Wertgewinn der See-Grundstücke wäre dann nur ihm zu Gute gekommen.



Eingestellt am 28.02.2014 von W. Bramer
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