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Weggeklickt - Online Scheidung

Scheidungskosten – günstig online?

Ein Artikel in der Welt Kompakt Montag, 8.03.2010 Seite 23 gibt Anlaß zur Klarstellung. Dort wird herausgestellt, dass eine Scheidung schnell und günstig online geregelt werden kann.

Das ist grundsätzlich nicht richtig – Die Dauer eines Verfahrens richtet sich wesentlich:
1. nach der Auslastung der Gerichte – dem Urlaub, Krankheit der Richter und Richterinnen, plötzlichem Dezernatswechsel, der Besetzung der Geschäftsstelle, etc.
2. an dem Aufklärungsaufwand der üblicherweise durchzuführenden Klärung der Rentenansprüche (Versorgungsausgleich) über die DRV, berufsständische Versorgungswerke, Lebensversicherung auf Rentenbasis, Träger der betrieblichen Altersvorsorge usw.
3. der individuellen Mitarbeit der Scheidungsparteien.

Eine Online Scheidung dauert immer genauso lange wie ein normales Scheidungsverfahren. Es gibt keinen Unterschied und erst recht keinen Beschleunigungsfaktor. Eine Online-Scheidung ist nämlich eine normale Scheidung. Der Unterschied liegt darin, dass man im besten Fall einen Weg zum Anwalt und ein Gespräch von 15 Minuten spart, weil man die üblichen Formulare zu Hause ausfüllt und diese dann dem Anwalt per e-mail sendet. Dafür sitzt man aber auch u.U. lange an der Internet-Recherche bis man einen passenden Anwalt gefunden und dessen Formular ausgefüllt hat. Die Erfahrung zeigt das anschließend oft doch noch Rückfragen bestehen.

Der Anwalt kann weiterhin gar nicht online eine Scheidung einreichen. Das ist nämlich das Missverständnis, über das hier locker hinweggegangen wird. Der Anwalt ist verpflichtet, einen Scheidungsantrag mit seinem Briefkopf dreifach nach den in dem neuen FamFG vorgegebenen Voraussetzungen einzureichen.

Auch die Scheidungskosten sind auf keinen Fall günstiger. Behauptungen von Scheidungsportalen wie easy-divorce.de sind falsch und erkennbar auf Mandatsakquise ausgerichtet.
Auch in einem normalen Scheidungsverfahren sind die gleichen Gerichtskosten fällig und die selben Anwaltskosten. Diese richten sich ausschließlich nach dem Gegenstandswert, den das Gericht im Scheidungstermin festlegt.

Auch bei einer normalen einvernehmlichen Scheidung ist nur ein Anwalt erforderlich, der eine der Parteien vertreten kann und muß. Wird also nicht streitig geschieden - und das ist in neun von zehn Fällen so - wird auch nur ein Anwalt bezahlt.
Bei niedrigen Einkommen tritt der Anwalt dann taktisch nur für den Ehegatten auf, der am wenigsten hat und beantragt für diesen Verfahrenskostenhilfe (PKH).
Dann bezahlt der Steuerzahler im Ergebnis noch die Fehlentscheidung der Parteien die mal zur Hochzeit führte.

Absurd ist hier von einem lukrativen Markt zu sprechen. Wenn es ungefähr 190.000 Scheidungen pro Jahr bei einer Anwaltsdichte von 160.000 Juristen Ende des Jahres 2010 gibt, kommt man logischerweise auf 1,2 Scheidungen pro Anwalt und Jahr. Noch zu bedenken ist: Zwischen 60 und 70 % der jährlichen Scheidungen gehen auf Verfahrenskostenhilfe (PKH) nd die ist der Höhe nach gesetzlich begrenzt. Der Anwalt erhält dafür nicht die üblichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sondern zwischen 30 bis 40 % weniger. Da das niedrige Einkommen der armen Parteien auch den Gegenstandswert bestimmt, ist diese Abrechnungssumme eh klein.
Sie liegt im Schnitt bei ca. 600 – 700 EUR!!!

Dem Anwalt wird für die gleiche mehr oder weniger umfangreiche Arbeit also ein Sonderopfer abverlangt, er arbeitet damit quasi sozialpflichtig.

Eine scheinbare Ersparnis liegt im üblichen Wegfall der Reisekosten, die ein Online-Anwalt bei Anreise an einen Gerichtsort irgendwo in Deutschland natürlich hat. So dumm sind die Internet-user aber auch wieder nicht, denn wenn sie einen Anwalt an ihrem Wohnort nehmen, kostet der ja auch keine Reisekosten.

Abschließend sollte einem auch die Logik sagen, dass man online nichts sparen kann. Eine entsprechende Werbung würde sofort von Anwälten oder den Anwaltskammern abgemahnt. Eine Gebührenunterhebung (das wäre der Vorwurf) ist in Deutschland nicht gestattet.



Eingestellt am 09.03.2010 von W. Bramer
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