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Samenspenden - lohnt sich der Einsatz?
Ein Mann, der in die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten eingewilligt hat, muss für den Kindesunterhalt aufkommen, auch, wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und die Vaterschaft nicht anerkannt hat. Die Mutter stützt den Anspruch auf Kindesunterhalt auf eine zwischen ihr und dem Mann im Rahmen einer heterologen Insemination geschlossene Vereinbarung. Die Erklärung des Mannes bedarf nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keiner besonderen Form, was der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in § 1600 Abs. 5 BGB entspricht. Ein Schutz vor übereilten Erklärungen ist in diesem Zusammenhang vom Gesetz nicht vorgesehen und kann auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Im Unterschied zur (jeweils formbedürftigen) Anerkennung der Vaterschaft oder Adoption geht es hier nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein existierendes Kind. Vielmehr führt erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Weil dies dem Mann bei seiner Einwilligung auch bewusst ist, hat er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen.
Az XII ZR 99, Urteil, BGH-Pressemitteilung vom 23.9.2015
Also, noch einmal Glück gehabt - hier ging es um den Lebensgefährten, der wohl etwas vorschnell eingewilligt und damit die Verpflichtung übernommen hat.
Eingestellt am 13.10.2015 von W. Bramer
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