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Rauswurf - nichteheliche Lebensgemeinschaft

Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch Rauswurf! Geht das?
Aktueller Fall vor dem Landgericht Bonn – Beschluß – Aktenzeichen 6 S 10/10

Fall: Nach mehr als zehnjähriger Zeit des Zusammenlebens geht die Beziehung in die Brüche. Die Parteien leben in einer Eigentumswohnung, die der Frau alleine gehört. Er weigert sich auszuziehen. Nach mehrmonatiger Auseinandersetzung und psychischer Bedrohung (nicht zu beweisen) durch den Mann, weiss sich die Frau nicht anders zu helfen und geht an einem Abend unter Ausnutzung des Gewaltschutzgesetzes zur Polizei. Die holt den angetrunkenen Mann aus dem Bett und verweist ihn der Wohnung. Frau beantragt anschließend gerichtlich Rückkehrverbot.

Die Frau hatte keinen Erfolg damit!

In der Berufungsentscheidung erklärt die Kammer, dass der Mann ein Besitzrecht habe und ihm wieder Zugang zur Wohnung zu verschaffen und der Schlüssel herauszugegeben sei.

Die Wohnung ist zwischenzeitlich an den Sohn der Frau verkauft worden. Anschließend ist sie weggezogen.

Das ist egal, nach Ansicht des Landgerichts Bonn. Die Richter waren der Meinung, dass dann der Sohn den Typ halt in die Wohnung lassen muß, so eine Art Männer-WG?!.
Ein abstruses Ergebnis und völlig lebensfremd.

Die Entscheidung ist ohne mündliche Verhandlung und im schriftlichen Verfahren ergangen. Besser wäre eine Güteverhandlung zur Beilegung gewesen.

Was steckt dahinter?

Das Gericht versucht zu verhindern, dass das Gewaltschutzgesetz dazu missbraucht werden kann, - wie hier - ohne Vorliegen von Sachbeschädigung und Körperverletzung einen Lebensgefährten aus der Wohnung zu werfen. Das sei rechtsmissbräuchlich.

Wie hätte das bei einem Mietverhältnis ausgesehen? Hierzu empfehle ich „Gemeinsam leben“ eine Info des Bundesministeriums für Justiz. www.bmj.bund.de/files/-/819/Gemeinsam%20leben

Die „gemeinsame“ Wohnung

Mietet ein Paar eine gemeinsame Wohnung neu an, können beide - Partnerinnen oder Partner -
den Mietvertrag abschließen. Möglich ist es aber auch, dass die Vermieterin oder der
Vermieter nur mit einem der Partner den Mietvertrag abschließt und die Aufnahme des anderen in die Wohnung duldet.
Meistens ist es jedoch für beide Vertragsseiten von Vorteil, wenn die Partner den Mietvertrag
gemeinsam abschließen: Der Vermieter kann dann von beiden Partnern die Miete verlangen.
Umgekehrt können beide Partner gegenüber dem Vermieter sämtliche Rechte aus dem
Mietvertrag geltend machen. Ein gemeinsamer Mietvertrag hat auch den Vorteil, dass beiden
Partnern ein eigenes Besitzrecht an der Wohnung zusteht. Geht dagegen nur ein Partner
das Mietverhältnis ein und besteht auch kein Untermietverhältnis, bleibt der andere Teil
gegen den Verlust der Wohnung weitgehend ungeschützt.

So könnte z. B. der alleinige
Mieter nach Beendigung der Lebensgemeinschaft verlangen, dass sein ehemaliger Partner
die Wohnung verlässt!

Also kein Besitzrecht des Lebensgefährten bei einem Mietvertrag!

Wie löst man das Problem, wenn beide Mieter sind und unterschrieben haben?

Dann zieht man am besten aus und verlangt von dem anderen auch zu kündigen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass frühere Lebensgefährten nach Zerwürfnis der Gemeinschaft der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wechselseitig den Ausspruch der Kündigung des Mietverhältnisses und gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen dürfen
Also hat eine Partei den Anspruch, nach dem Scheitern, in dessen Folge man der/dem anderen die Mietwohnung zur alleinigen Nutzung überlassen hat, von ihr/ihm nun die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des gemeinsam begründeten Mietvertrages verlangen zu können.

Man hat ein berechtigtes Interesse, nicht auf unabsehbare Zeit an ein Mietverhältnis und die entsprechenden Verbindlichkeiten gebunden zu sein, dessen Basis – die Lebensgemeinschaft in der Mietwohnung – für einen nach Auszug entfallen war.
Diesem Interesse des ausgezogenen Mieters kann, wenn ihn der Vermieter und der in der Wohnung verbleibende Mieter nicht übereinstimmend aus dem Mietverhältnis entlassen, nur durch beiderseitige Kündigung der ehemaligen Lebensgefährten Rechnung getragen werden.
Siehe dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2007 - I-10 W 29/07



Eingestellt am 01.03.2010 von W. Bramer
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