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Private Rentenversicherung - Kündigung nach Trennung
Dazu sagt das OLG Köln 4 UF 12/16 - NZFam 2016,70
Gem. § 27 VersAusglG wird insoweit der Ausgleich der von dem anderen Ehegatten erworbenenen Anrechte beschränkt, es sei denn es erfolgt eine anderweitige Kompensation, z.B. über das Unterhaltsrecht.
Der Senat weist daraufhin, dass ein fiktiver Ausgleich der nicht mehr vorhandenen Versorgung nicht stattfinden kann.
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Eingestellt am 25.11.2016 von W. Bramer
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