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Neues zum Familienrecht 6/2012

BGH: Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen

Beim Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern ab der Altersgrenze von drei Jahren ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden kann.
An die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts insbesondere aus kindbezogenen Gründen erforderlichen Darlegungen sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.
Zur Beurteilung einer überobligationsmäßigen Belastung im Rahmen der Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist auch der Aspekt einer gerechten Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil zu berücksichtigen.
Ob eine Aufstockung bis zum bisherigen Einkommen geboten ist und der bisherige Lebensstandard vollständig aufrechterhalten werden muss, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch nach der vom Unterhaltspflichtigen zu erwartenden weiteren Einkommensentwicklung. Az XII ZR 65/10, Urteil vom 18.4.2012

BGH: Altersvorsorgeunterhalt und Elementarunterhalt
Wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Elementarunterhaltsbedarf auf einen Betrag beschränkt, für den noch keine konkrete Bedarfsbemessung erforderlich ist, braucht er den Gesamtbedarf nicht konkret darzulegen. Das braucht er auch dann nicht, wenn er unter Berücksichtigung des Altersvorsorgebedarfs einen Gesamtbedarf geltend macht, der über dem Elementarunterhaltsbedarf liegt. Der Altersvorsorgeunterhalt ist vielmehr ausgehend von dem ermittelten Elementarunterhalt zu berechnen.
Az XII ZR 34/09, Urteil vom 30.11.2011

OLG Saarbrücken: Kapitallebensversicherung und Versorgungsausgleich
Kapitallebensversicherungen werden nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sollen einzelne Anrechte nicht ausgeglichen werden, wenn sie einen geringen Ausgleichswert aufweisen. Allerdings richtet sich die Prüfung innerhalb des § 18 VersAusglG nach der im Gesetz vorgegebenen Reihenfolge. Voranzustellen ist also die Prüfung, ob bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung.
Az 9 UF 29/08, Beschluss vom 4.4.2012

OLG Braunschweig: Gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern

Einem Antrag des nichtehelichen Vaters auf Begründung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge ist stattzugeben, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes dient.
Wenn jedoch eine am Kindeswohl orientierte gleichberechtigte Kommunikation und Kooperation zwischen den Eltern nicht möglich ist und die Mitsorge Streitigkeiten über Kindesbelange nur vermehren würde, widerspricht die Begründung der Mitsorge dem Kindeswohl. Das ist auch dann der Fall, wenn das Umgangsrecht ansonsten funktioniert.
Az 2 UF 174/11, Beschluss vom 9.3.2012

OLG Stuttgart: Kindesunterhalt im Mangelfall

Im Mangelfall ist ein Mehrbedarf des Kindes gegenüber dem Mindestbedarf subsidiär und wird daher zunächst in einer Mangelfallberechnung nicht berücksichtigt.
Beim Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder errechnet sich auch im Mangelfall die Anteilshaftung für das privilegiert volljährige Kind, ohne den Unterhalt vorweg abzuziehen, der den minderjährigen Kindern geschuldet wird.
Az 11 UF 331/1, Beschluss vom 7.3.2012

OLG Karlsruhe: Teilungskosten einer betrieblichen Altersversorgung

Teilungskosten in Höhe von 765,08 EUR für die interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung bei dem Südwestrundfunk sind angemessen im Sinne des § 13 VersAusglG. Dies gilt auch dann, wenn die Ausgleichsberechtigte dort ebenfalls über eine betriebliche Altersversorgung verfügt. Ausgangspunkt für die Angemessenheitskontrolle im Rahmen von § 13 VersAusglG sind die beim jeweiligen Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Teilungskosten. Diese Kosten müssen allerdings nicht für den jeweiligen Einzelfall beziffert dargestellt werden, sie können sich am Durchschnitt der insgesamt bei der internen Teilung von Versorgungsguthaben beim Versorgungsträger anfallenden Kosten orientieren. Bei hohen Anrechten soll kein Abzug von Teilungskosten zugelassen werden, der das Anrecht empfindlich schmälert. Die geltend gemachten Kosten dürfen nicht außer Verhältnis zum Aufwand des Versorgungsträgers stehen. So auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks.16/11903, S.53) und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 1.2.2012, Az XII ZB 172/11, Tz. 50, s.a. NL Nr. 4-2012)
Az 2 UF 260/1, Beschluss vom 28.3.2012

OLG Karlsruhe: Zeugnisverweigerungsrecht eines minderjährigen Kindes

Die allein sorgeberechtigte Mutter ist nicht nach § 52 Abs. 2 Satz 3 StPO daran gehindert, über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts ihres minderjährigen Kindes zu entscheiden, wenn sie nicht Beschuldigte, sondern Geschädigte der fraglichen Straftat ist.
Es ist davon abzusehen, die Vertretungsmacht nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 Abs.2 BGB zu entziehen, wenn trotz eines konkret festgestellten oder erkennbaren Interessenwiderstreits zu erwarten ist, dass der Sorgerechtsinhaber dennoch im Interesse seines Kindes handeln wird.
Az 2 WF 42/12, Beschluss vom 26.3.2012

OLG Thüringen: Vollstreckung rückständigen Unterhalts und Verwirkung

Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht werden. Die drei Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts folgen der – seit mehr als 25 Jahre bestehenden – ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach rückständige Unterhaltsforderungen der Verwirkung unterliegen und deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden müssen.
Zuletzt hatte sich der 2. Familiensenat des THOLG mit der Beschwerde einer zwischenzeitlich 23 Jahre alten (noch zur Schule gehenden) Tochter zu befassen, die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem bereits 2001 gegen ihren Vater ergangenen Unterhaltstitel erst acht Jahre später ergriffen hat. Gegen die späte Vollstreckung rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2000 bis 2008 in Gesamthöhe von rund 15.000 € hat sich der Vater erfolgreich zur Wehr gesetzt. Schon das Amtsgericht hatte die Zwangsvollstreckung auf seine Klage hin für unzulässig erklärt. Diese Entscheidung hat der 2. Familiensenat bestätigt.
Az 2 UF 385/11, Beschluss vom 17.1.2012, Pressemitteilung vom 28.3.2012

OLG Bremen: Trennungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit

Wenn nicht gewichtige Umstände entgegenstehen, obliegt es einem Trennungsunterhalt begehrenden Ehegatten grundsätzlich, die von ihm zum Trennungszeitpunkt ausgeübte (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit fortzusetzen und in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahres in zumutbarer Weise auszuweiten. Dies gilt auch für eine ungelernte Tätigkeit, wenn nicht ausnahmsweise die (hier verneinten) Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt während des Getrenntlebens vorliegen und die bisher ausgeübte Tätigkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen, der Ausbildung, den Fähigkeiten und dem Lebensalter des Unterhaltsgläubigers als angemessen anzusehen ist. Wenn dieser in einem solchen Falle die Erwerbstätigkeit zugunsten der Teilnahme an Sprach- und Berufsqualifizierungskursen aufgibt, ist ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen, weil er seine Erwerbsobliegenheit nicht erfüllt.
Az 5 UF 6/12, Beschluss vom 28.2.2012



Eingestellt am 05.06.2012 von W. Bramer
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