Mandanteninfo Juli 2010

Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Familien- und Erbrecht

1. BGH, Urteil vom 02.06.2010, Az. XII ZR 138/08 – Abfindung Unterhalt

Eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist.

2. BGH, Urteil vom 23.06.2010, Az. XII ZB 232/09 – Verfahrenskostenhilfe Beiordnung eines Rechtsanwalt

a) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, ist dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich ist. Entscheidend ist dabei, ob ein bemittelter Rechtssuchender in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.

b) Die gebotene einzelfallbezogene Prüfung lässt eine Herausbildung von Regeln, nach denen der mittellosen Partei für bestimmte Verfahren immer oder grundsätzlich ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, regelmäßig nicht zu. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis ist nach der gebotenen individuellen Bemessung deswegen nicht mit dem Gesetz vereinbar.

c) Das Verfahren kann sich für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder der genannten Umstände kann also die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen.

d) Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten.

e) Auch wenn der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe mehr ist, kann der Umstand der anwaltlichen Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein.
Volltext:

3. BGH, Urteil vom 23.06.2010,AZ. XII ZR 170/08 - Anspruchsübergang auf Sozialträger

a) Der pauschalierte Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 2 SGB XII ist nicht davon abhängig, dass die unterhaltspflichtigen Eltern für das behinderte oder pflegebedürftige Kind Kindergeld erhalten.

b) Zur unbilligen Härte i. S. von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII, die einem Anspruchsübergang auf den Träger der Sozialhilfe entgegenstehen kann (im Anschluss an die Senatsurteile vom 21. April 2004 - XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097 und vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - FamRZ 2003, 1468).

4. OLG Karlsruhe Beschluss vom 8.7.2010, 2 WF 77/10 Verfahrenskostenhilfe Beiordnung eines Rechtsanwalts

Für das Umgangsvermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ist grundsätzlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nach § 78 Abs.2 FamFG nicht erforderlich.

5. LG Stuttgart, Beschluss vom 15.6.2010, 15 UF 85/10 – Geringfügigkeit eines Versorgungsanspruchs
Die auf Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung beruhenden Anrechte sind im Hinblick auf die Geringfügigkeitsgrenze (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) getrennt zu behandeln. Eine Saldierung findet nicht statt, wenn das Anrecht eines Ehegatten diese Grenze nicht überschreitet und sonstige Umstände die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht rechtfertigen.

6. KG Berlin Senat für Familiensachen, Beschluss vom 29.06.2010, Az 19 UF 28/10

a) Die Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache nach Anerkenntnis ist auch unter Geltung des FamFG binnen 2 Wochen einzulegen.

b) Die Kostenentscheidung in einer Unterhaltssache ergeht in der Beschwerdeinstanz nach § 243 FamFG.

c) Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen im Sinne von § 243 FamFG, die Kosten einer unzulässigen Beschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7. BGH, Urteil vom 30.06.2010, AZ. XII ZR 09/09 – Unterhaltsanspruch wegen Krankheit ehebedingter Nachteil

a) § 1578 b BGB ist - auch - im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig.

b) Die Krankheit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist.

c) Dass der Unterhalt nach der bis zum Dezember 2007 geltenden Rechtslage tituliert ist, ist als ein den Vertrauensschutz des Unterhaltsberechtigten verstärkendes Element bereits im Rahmen der Entscheidung über die Befristung des Unterhalts zu berücksichtigen. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist auch die gesetzliche Bewertung zur Zumutbarkeit einer Abänderung nach § 36 Nr. 1 EGZPO zu beachten.

II. Erbrecht

KG Berlin, Beschluss vom 29.06.2010, Az. 1 W 161/10

Aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes verbleibt es beim Ausschluss des Erbrechts vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Abkömmlinge, wenn ansonsten dem Erblasser nahe gestandene Erbprätendenten - hier die Ehefrau und eine Erbin zweiter Ordnung - in ihrem Erbrecht beschränkt bzw. vollständig verdrängt würden (Abgrenzung zu EGMR, Urteil vom 28. Mai 2009 - 3545/04 -, ZEV 2009, 510).