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Kann ich die Scheidungskosten steuerlich geltend machen?
Es bleibt dabei - was ich bereits vor einigen Jahren nach Kenntnisnahme des Jahressteuergesetzes 2013 progonostiziert habe, hat sich bestätigt. Keine steuerliche Berücksichtigung mehr möglich.
Hier ist die Pressemitteilung dazu, nachdem einige Betroffene Rechtsmittel eingelegt hatten und der Vorgang bei dem BFH zur Entscheidung vorgelegt worden war. Bleibt abzuwarten, ob es einen Antrag bei dem Bundesverfassungsgericht geben wird.
BFH: Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens fallen unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten.
Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits, also Prozesskosten, grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Urteil vom 18.5.2017
Rechtsanwalt Wolfgang Bramer - Fachanwalt Bonn - Familienrecht - Scheidung - Unterhalt -
Eingestellt am 01.09.2017 von W. Bramer
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