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Ehebedingter Erwerbsnachteil nachehelicher Unterhalt

Ein ehebedingter Erwerbsnachteil ist Prüfungspunkt bei der Frage, ob ein Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung unterhaltsberechtigt ist. Wichtig wird das, wenn darüber nachgedacht wird, den nachehelichen Unterhaltsanspruch gem. § 1578 b BGB herabzusetzen. Wer diesen Nachteil hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten verteilen möchte, liegt aber falsch, wie der BGH in dem Beschluß vom 08.06.2016 XII ZB 64/15 – in FamRZ 2016, 1345 nachzulesen, erläutert.

Ein durchaus üblicher Fall war Grundlage für die Entscheidung, dass der Nachteil in voller Höhe zu berücksichtigen ist. M wollte einen Unterhaltsvergleich auf Null abändern lassen. Die F hatte als Angestellte 1.300 EUR monatliches Einkommen. Ohne die drei Kinder aus der Ehe mit parallel laufender Aufgabe der Berufstätigkeit könnte F monatlich 1.800 EUR erzielen.

Aus den Gründen: der ehebedingte Nachteil ist die Differenz zwischen dem angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten i. S. d. § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB und dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt oder in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit erzielen könnte.
Der Nachteil entspricht damit dem Teil des „ungedeckten“ Bedarfs, der der durch die Unterhaltszahlungen ausgeglichen wird, auch wenn der tägliche Lebenszuschnitt der Unterhaltsberechtigten nicht mehr dem meist höheren ehelichen Lebensverhältnissen wirtschaftlich entspricht.
Der ehebedingte Nachteil ist nicht hälftig auf beide Eheleute zu verteilen, weil sonst der Unterhaltsberechtigten aus eigenen Mitteln und aus dem Unterhalt gerade nicht der Betrag zur Verfügung stehen würde, den sie benötige, um ihren eigenen angemessenen Bedarf zu decken.


Familienrecht Anwalt Bonn


Eingestellt am 17.03.2017 von W. Bramer
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