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Arbeitsrecht - Einwilligung des Arbeitsnehmers in Bild- und Videoaufnahmen auf der Unternehmenshomepage

Diese Konstellation ereignet sich immer häufiger, nachdem die Unternehmensdarstellung im Internet über Imagefilme und gepflegte Homepage Standard geworden ist. Fotostrecken und Videos werden "belebt". Erwünscht sind Personen in Bewegung nach den aktuellen Maßstäben der Werbeagenturen und Hompageanbieter.

Arbeitnehmer/innen sind gerne miteinbezogen, weil sie am Arbeitsplatz in der Firma in den Sozialräumen etc. entsprechend gekleidet Sinn machen. Wie aber, wenn sich ein AN/in im Streit von dem AG trennt? Das BAG hatte den Streit zu entscheiden, nachdem der AN eine Klage eingereicht hatte, mit dem Zweck von der Videoaufnahme der Unternehmenshomepage zu verschwinden. Er widerrief dazu eine schriftliche Einwilligung auf einer Namensliste der Belegschaft, die der AG herumgereicht hatte.

BAG Urt.v.11.12.2014 - 8 AZR 1010/13 und 1011/13

Zusammengefaßt: Die Einwilligung des AN muß schriftlich erfolgen, damit § 22 KunstUrhG greift. Widerruf ist nur erschwert möglich. Erforderlich ist ein "plausibler Grund". Einfaches - "will ich nicht mehr" - geht nicht.
Eine vorher erteilte Einwilligung sichert die Nutzung des Videomaterials durch den AG unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Will der AN sicherstellen, dass die Einwilligung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, muss er/sie die Wirkung der Erklärung ausdrücklich befristen.

Wann ist denn der Widerruf "plausibel"?

Bei Werbeaufnahmen, in denen die Identität oder die Persönlichkeit des AN bsonders herausgestellt ist, er visuell nicht ersetzbar ist und nicht bloß als typisches Beispiel für einen üblichen Arbeitnehmer oder zur Präsentation alltäglicher Betriebsabläufe zum Zwecke der Unternehemnsdarstellung dient.

Auch wenn für den Internetnutzer der Eindruck entsteht, dass der abgebildete AN zur aktuellen Belegschaft gehört (unser Mitarbeiter XY) und das Bildmaterial entsprechend ist, sogar mit Namensnennung, tritt dieser Werbecharakter derart in den Vordergrund, dass man widerrufen kann.


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Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht

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