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Abo-Falle Internet Betrug und Abzocke der Buttontrick

Sie sind mit dem Mausklick auf ein angeblich kostenloses Internetangebot hereingefallen?
Sie werden von einem Inkassobüro mit Zahlungsaufforderung und Mahnung überzogen?
Kannten Sie den Button-Trick noch nicht?

Eigentlich geht es nur um ein paar EURO, oder? und lohnt sich dafür der Weg zu einem Rechtsanwalt?

Mein Tip zahlen Sie nicht! - verhalten Sie sich ruhig und passiv - nur wenn ein amtlicher Mahnbescheid vom Mahngericht!! hereinkommt müssen Sie Widerspruch einlegen und sollten den Rechtsanwalt aufsuchen.

Der Gesetzgeber will jetzt initivativ werden zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Ob sich an den Maschen und Vorgehensweisen etwas ändert wage ich einmal zu bezweifeln. Die Trickser spekulieren darauf, dass die Menschen sich beeindrucken lassen, den Aufwand scheuen und lieber die 49 EUR bezahlen um ihre Ruhe zu haben.

Der Gesetzentwurf richtet sich also gegen Kostenfallen im Internet. Die so genannte Button-Lösung schiebt diesen Betrügereien im Internet einen wirksamen Riegel vor. Das neue Gesetz stellt sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht auch kennt. Internetanbieter werden daher verpflichtet, mit deutlichem Hinweis über den genauen Preis zu informieren.

Verbraucher sind danach nur zur Zahlung verpflichtet, wenn sie durch Mausklick bestätigen, dass sie den Hinweis auf die Kosten gesehen haben.

Ob das aber überhaupt nötig ist? - denn das folgende gilt jetzt schon, ist bestehende Gesetzeslage und sollte von Ihnen bei aktuellen Fälle beherzigt werden.

Bei versteckten Kostenhinweisen kommen Verträge über ein entgeltpflichtiges Abo nach allgemeinem Vertragsrecht erst gar nicht zustande. Selbst wenn ein Vertrag zustande kommt, ist der Verbraucher zum Widerruf berechtigt, und zwar unbefristet, da der Verbraucher bei den „Abo-Fallen“ nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wird.

Wettbewerbsrechtlich handelt es sich bei den „Abo-Fallen-Seiten“ weiterhin um irreführende geschäftliche Handlungen nach § 5 UWG.

Strafrechtlich erfüllen die Abo-Fallen zusätzlich den Tatbestand des Betruges. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl das Zivilrecht als auch das Wettbewerbsrecht mannigfaltige Möglichkeiten bietet, um Abo-Fallen im konkreten Einzelfall erfolgreich zu begegnen.

Wenn Sie diese Zusammenfassung juristisch vertiefen wollen, helfen Ihnen die folgenden detailgenauen Erläuterungen, also für die Fortgeschrittenen!

1. Die Problematik der „Abo-Fallen“ wird in dem Referentenwurf zutreffend beschrieben. Zutreffend sind auch die Feststellungen zum geltenden Recht:
- Bei versteckten Kostenhinweisen kommen Verträge über ein entgeltpflichtiges „Abo“ nach allgemeinem Vertragsrecht gar nicht erst zustande (vgl. Buchmann/Majer/Hertfelder/Vögelein, NJW 2009, 3189 ff.; Hövel/Hansen, CR 2010, 252 ff.; OLG Frankfurt a. M., vom 4.12.2008, CR 2009, 253 ff.; LG Hanau vom 7.1.2007, MMR 2008, 288 f.; LG Mannheim vom 14.1.2010, MMR 2010, 241 f.; AG Berlin-Mitte, Vom 5.11.2008 - 17 C 298/08; AG Hamm, Vom 26.3.2008 – 17 C 62/08, NJW-RR 2008, 1078; AG Karlsruhe vom 12.8.2009, NJW-RR 2010, 68 f.; AG Marburg vom 8.2.2010, GRUR-RR 2010, 265; AG München, Vom 16.1.2007 – 161 C 23695/06, CR 2007, 816; AG München vom 18.2.2009, ITRB 2009, 201 (Engels)).
- Selbst wenn einmal ein Vertrag zustande kommt, ist der Verbraucher zum Widerruf nach § 312 d BGB berechtigt, und zwar unbefristet, da der Verbraucher bei den „Abo-Fallen“ nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wird (§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB). Darüber hinaus besteht ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums und arglistiger Täuschung (§§ 119 und 123 BGB). AGB-rechtlich steht einer Einbeziehung der Entgeltklauseln § 305 c Abs. 1 BGB entgegen (vgl. AG Hamm vom 26.3.2008, NJW-RR 2009, 1078); zudem halten intransparente Entgeltklauseln einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand.
- Wettbewerbsrechtlich handelt es sich bei den „Abo-Fallen“-Seiten um irreführende geschäftliche Handlungen nach § 5 UWG. Zudem liegt ein eklatanter Verstoß gegen § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV vor (vgl. Blasek, GRUR 2010, 396, 398; KG vom 18.9.2010, Az. 5 U 81/07; OLG Frankfurt a.M. vom 4.12.2008, K&R 2009, 197 ff. = MMR 2009, 341 ff.; OLG Frankfurt a.M. vom 20.5.2010, CR 2010, 606 ff.; OLG Hamburg vom 20.5.2008, CR 2009, 683 f.; LG Hanau vom 7.12.2007, MMR 2008, 488 f.). Gegen die Betreiber von „Abo-Fallen“ sind bereits mehrfach erfolgreich Ansprüche aus § 10 UWG geltend gemacht worden (Gewinnabschöpfung wegen vorsätzlicher, unzulässiger geschäftlicher Handlung; OLG Frankfurt a.M. vom 4.12.2008, K&R 2009, 197 ff. = MMR 2009, 341 ff.; OLG Frankfurt a.M. vom 20.5.2010, CR 2010, 606 ff.).
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- Strafrechtlich erfüllen die „Abo-Fallen“ den Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB. Dies entspricht jedenfalls der Ansicht von etlichen Zivilgerichten, die sogar Rechtsanwälte auf Schadenersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verurteilt haben, die im Auftrag der Betreiber von „Abo-Fallen“ Entgeltansprüche geltend gemacht haben (AG Karlsruhe vom 12.8.2009, NJW-RR 2010, 68 f.; AG Marburg vom 8.2.2010, CR 2010, 479 f.; AG Osnabrück vom 19.10.2010, Az. 66 C 83/10). Dass „Abo-Fallen“ in Deutschland nach wie vor verbreitet sind, dürfte primär daran liegen, dass Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte gelegentlich die – aus unserer Sicht rechtsirrige – Auffassung vertreten, es fehle an einer Strafbarkeit nach § 263 StGB (vgl. LG Frankfurt a.M. vom 5.3.2009, K&R 2009, 348 mit Anm. Härting.).
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl das Zivilrecht als auch das Wettbewerbsrecht mannigfaltige Möglichkeiten bietet, um „Abo-Fallen“ im konkreten Einzelfall, erfolgreich zu begegnen.
Strafrechtlich ist im Hinblick auf § 263 StGB ein Vollzugsdefizit zu beobachten (vgl. auch Buchmann/Majer, K&R 2010, 635 ff.).
2. Die „Button-Lösung“ ändert nichts an dem strafrechtlichen Vollzugsproblem. Die „Button-Lösung“ gibt dem Verbraucher lediglich ein weiteres Argument, um beharrliche Entgeltforderungen abzuwehren.
3. Dass sich „schwarze Schafe“ von der „Button-Lösung“ beeindrucken lassen, die bei der Verfolgung von vermeintlichen Entgeltansprüchen schon jetzt nicht davor zurückschrecken, einen vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß zu begehen und zudem in betrügerischer Weise das Bestehen von Entgeltforderungen behaupten, obwohl es – leicht erkennbar - an allen Grundvoraussetzungen für einen solchen Anspruch fehlt, ist nicht ernsthaft zu erwarten.
4. Wenn es an greifbaren Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die „Button-Lösung“ „schwarze Schafe“ von betrügerischen Machenschaften abhalten kann, beschränken sich die Folgen der vorgeschlagenen Regelungen auf die rechtstreuen Internetanbieter, die durch die in dem Referentenentwurf vorgeschlagene „Button-Lösung“ vor die Herausforderung gestellt werden, ihre Bestellsysteme im Internet umzugestalten. Wie bereits bei Einführung der Impressumspflicht (§ 5 TMG und § 55 RStV) und bei der Einführung und wiederholten Änderung des Fernabsatzrechts wird dies zu neuen „Abmahnwellen“ führen. Von den Abmahnungen werden Unternehmen betroffen sein, die nicht zu den Betreibern von „Abo-Fallen“ zählen, sondern rechtstreu eingestellt sind.
5. Ergänzend sei folgendes angemerkt:
- Der Sinn einer „Button-Lösung“ soll darin liegen, dem Verbraucher die Entgeltlichkeit einer Bestellung deutlich vor Augen zu führen. Dies kommt in § 312 e Abs. 2 Nr. 1 lit. a und Nr. 2 des Referentenentwurfs zum Ausdruck. Weshalb über die Entgeltangabe hinaus „gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten“ sowie Angaben zur Laufzeit des Vertrages in den „Button“ aufgenommen werden soll (§ 312 e Abs. 2 Nr. 1
Seite 5 von 5 lit. b und c des Referentenentwurfs), leuchtet nicht ein, nicht zuletzt, weil Zusatzkosten sowie Laufzeiten in Art. 246 EGBGB, Zusatzkosten zudem auch in der PAngV erschöpfend geregelt sind.
- § 312 e Abs. 2 des Entwurfs führt zu einem unverbundenen Nebeneinander von fernabsatzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 246 EGBGB, Angabepflichten nach der PAngV und weiteren, (teil)identischen Informationspflichten nach der „Button-Lösung“. Schon nach geltendem Recht sind die Unstimmigkeiten und die fehlende inhaltliche Abstimmung des Art. 246 EGBGB und der PAngV zu beklagen. Die bestehenden Unstimmigkeiten werden durch den Gesetzesvorschlag unnötig vermehrt.
- Die Nichtigkeitsfolge in § 312 e Abs. 2 Satz 2 des Referentenentwurfs kann nur Internetanbieter treffen, die sich rechtstreu verhalten haben. Bei den typischen „Abo-Fallen“ fehlt es bereits an dem Zustandekommen eines entgeltlichen Vertrages, s. oben 1. 1. Spiegelstrich. Die Frage der Nichtigkeit eines solchen Vertrages kann sich daher gar nicht stellen.


Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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