Kindesbetreuung Umgangsrecht Sorgerecht Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das davon zu unterscheidende immer altersabhängige Umgangsrecht in einer kindgerechten Umgebung sollte im Interesse der Kinder und selbstverständlich nach dem Motto "je öfter und intensiver, desto besser" gehandhabt werden. Theoretisch weiß jedes Elternteil, dass es alles zu vermeiden hat, was die gemeinsamen Kinder in der Trennungssituation zusätzlich belastet. Praktisch bleibt es oft bei guten Vorsätzen, da die Neigung z.B. bei den auf den Unterhalt angewiesenen erziehenden Müttern sehr groß ist, die Kinder durch Vorenthalten und Umgangsverweigerung als Druckmittel zur Erfüllung ihrer berechtigten oder auch unberechtigten Forderungen einzusetzen. Die Väter schlagen mit Verweigerung und Unzuverlässigkeit zurück.
Die Erfahrung zeigt, dass sich gegen den Willen eines der Elternteile, weder die Ausübung noch die Gewährung des Umgangsrechts letztlich durchsetzen läßt. Was hilft also ein Beschluß des Familiengerichts, wenn man das Umgangsrecht mit dem Gerichtsvollzieher durchsetzen muß?!
Auch die Chancen das Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich ändern zu lassen, sind bei klassischer Rollenverteilung gering. Ist die Mutter als Bezugsperson über die Jahre für die Kinder da gewesen, muß man schon haarsträubende Umstände vortragen und beweisen, um das Familiengericht und das Jugendamt davon zu überzeugen, dass große Gefahr für die geistige und körperliche Entwicklung der Kinder droht, wenn sie weiterhin bei der Mutter verbleiben.
Nicht zu vergessen: Der Wunsch der Kinder ist erheblich und das Familiengericht führt dazu Einzelgespräche.

