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Schenkung der Schwiegereltern im Zugewinnverfahren

Sehr häufig erhalten junge Eheleute von den eigenen Eltern ein Startkapital für die Ehe in Form einer Grundstücksübertragung oder zweckgebundener Geldzuwendung für den Bau eines Hauses.

Geht die Ehe dann in die Brüche, stellt sich die Frage nach einer finanziellen Rückabwicklung, weil das von den Eltern angestrebte Ziel, dem eigenen Kind in lebenslanger Ehe ein Zuhause zu schaffen auch gescheitert ist. Je nach Interessenlage sieht man dann auch meist nicht ein, warum der Schwiegersohn/die Schwiegertochter davon profitieren soll. Die Gemütlage kippt schnell vom netten Jungen/nettes Mädchen in ausgiebig verhaßte Person um.

An das im Haus verbaute Geld heranzukommen war schon früher möglich, allerdings mit gewissen Einbussen. Jetzt hat der BGH seine Senatsrechtsprechung geändert und das Verfahren mit Vorgaben wesentlich transparenter und leichter gemacht.

Der Ansatz: für die Schwiegereltern ist mit der Scheidung die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen!

Was ist eine Geschäftsgrundlage?

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zu Tage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellung der anderen, vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH 10.09.2009 VII ZR 152/08).

Im Familienrecht bedeutet das, dass die Eltern bei Schenkung zur Errichtung eines Grundstückes die Vorstellung haben, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihm beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem eigenen Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung daher dem eigenen Kind dauerhaft zu Gute kommen. Scheitert die Ehe dann wider Erwarten, kann Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgen.
Im Schenkungsrecht gibt es zwar ausdrückliche Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung wegen Nichterfüllung einer Auflage, z.B. wegen Verarmung oder groben Undanks des Beschenkten. Ungeachtet dieser Sonderfälle kommt das Institut "Wegfall der Geschäftsgrundlage" aus dieser scheinbaren Spezialität in Betracht und ist nicht durch die Spezialfälle ausgeschlossen. Entscheidend sei dabei für die Anwendbarkeit, dass der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabeansprüche eines Schenkers liegt. Das liegt bei Scheitern der Ehe vor.

In derartigen Fällen ist auch für den in Anspruch genommenen Schwiegersohn erkennbar, dass die Schwiegereltern eine entsprechende Erwartung über den Bestand der Ehe mit ihrer eigenen Tochter haben. Mit der Schenkung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die der eigenen Tochter auf Dauer zu Gute komme. Diese Geschäftsgrundlage fällt bei Scheitern der Ehe weg.

Dem Rückforderungsanspruch der frustrierten Schwiegereltern steht auch nicht gegen, dass die Schenkung über den Zugewinnausgleich teilweise wieder dem Kind zu Gute kommt. Letzteres gilt aber nur für eine sog. Zuwendung unter Eheleuten, nicht aber für schwiegerelterliche Schenkungen.

Auch eine scheinbare doppelte Inanspruchnahme des Beschenkten, einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs andererseits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage steht dem nicht dagegen. Das folgt daraus, weil das Schwiegerkind die Inanspruchnahme im Wege des Zugewinnausgleichs nicht zu befürchten hat, denn die schwiegerelterliche Schenkung wird nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes berücksichtigt (Null-Nummer) und wirkt sich damit nicht auf den Zugewinnausgleich aus. Hier ist eine Abkehr der bisherigen Senatsrechtsprechung zu vermerken.

Auch mögliche unangemessene Konsequenzen für den von den Eheleuten durch zu führenden Zugewinnausgleich, bleiben unberücksichtigt, obwohl für etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern der maßgebliche Stichtag vor dem Zugewinnausgleich ist. Die Rückforderung ist also im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichtigen. Das eigene Kind der schenkenden Schwiegereltern hat sogar
1. Wegfall der Schenkung zu seinen Gunsten und
2. im ungünstigsten Fall den Rückforderungsanspruch über den Zugewinnausgleich hälftig mitzutragen.

Derartige unbillige Ergebnisse sind jedoch zu vermeiden, wenn man die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes einstellt. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen.

Ein weiterer Argumentationsstrang ist, die Abwicklung wegen eines Anspruches wegen Zweckverfehlung gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Das war früher anders, auch hieran hält der Senat nicht mehr fest.

Beide Anspruchsgrundlagen sollen nebeneinander Bestand haben. Allein der Aspekt der größeren Flexibilität einer Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vermag nicht zu rechtfertigen, warum stattdessen nicht auch Bereichungsansprüche wegen Zweckverfehlung gegeben sein können, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliege. Hier kann insbesondere der verfolgte Zweck im Schwiegerelternfall darin bestehen, dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft zu Gute kommen soll, indem dessen Ehe fortbesteht. Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass Ansprüche aus Bereicherungsrecht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden können.

Noch zu berücksichtigen ist, dass eine Zweckabrede positive Kenntnis stets voraussetzt, von der Zweckvorstellung des anderen Teils. Ein bloßes Kennen müssen genügt nicht.

Achtung! Denken die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung wie es oft der Fall ist, nicht an die Möglichkeit einer späteren Scheiterns der Ehe und nehmen sie diese nicht in ihre Überlegungen auf, liegt eine entsprechende Zweckvereinbarung eben nicht vor.

Dann kommt dieser Anspruch nicht in Betracht.

Zusammenfassung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage der Schenkung:

Es müssen hinreichende Feststellungen gemacht werden, um eine eigene Billigkeitsabwägung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen.

Es müssten hinreichende Feststellungen getroffen werden, ob zwischen den Parteien eine Zweck-vereinbarung um Sinne des § 812 zustande gekommen ist.

Diese Grundsätze hat der BGH in einem Urteil 2014 noch verfeinert und klargestellt:

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt alleine noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB.
Es müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, z.B. dass es dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden kann am unveränderten Vertrag festzuhalten.
Also nicht jede einschneidende Veränderung der bei Abschluß des Schenkungsvertrages bestehenden oder erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB) ist ausreichend. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände tatrichterlich festgestellt werden.

Das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind führt daher auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.


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