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Trennungszeitpunkt

Da gelegentlich ein Ehegatte persönliche Interesse hat, eine Scheidung zu verhindern oder hinauszuzögern, ist der Trennungszeitpunkt insbesondere dessen Nachweis wichtig.
Das FamG Tempelhof hat hier unlängst in einer Entscheidung einen Hinweis gegeben, dass dieser Nachweis auch aus einer faktischen Trennung folgt. vgl. dazu unseren Verhaftungsfall (3 Jahre Knast = 3 Jahre Trennungszeit?)
Dazu hatte eine Familienrichterin in Siegburg Bedenken, weil der Ehemann von der Polizei in der Ehewohnung verhaftet und abgeführt worden ist, die Ehefrau aber trotz darauf folgender Inhaftierung für 3,5 Jahre ohne Gefängnisbesuch nichts zur Trennungsabsicht gesagt hatte.
Das FamG Tempelhof ist demgegenüber der Ansicht, dass die Regelung des § 1566 BGB, nach der das Scheitern einer Ehe angenommen wird, wenn die Ehegatten länger als drei Jahre voneinander getrennt leben, greift, wenn ein Ehegatte dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung gegeben wird. 177 F 10637/13
Es empfiehlt sich daher es nicht darauf ankommen zu lassen und klar zu machen, dass man sich ab jetzt als getrennt lebend betrachtet und das in einer Form, die man beweisen kann.

Ihre Anwälte:

Wolfgang Bramer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

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