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Grenzwert berücksichtigungsfähiger Anwartschaften

Im Versorgungsausgleich fallen geringfügige Anwartschaften gem. § 17 Abs. 1 VersAusglG Dank einer Bagatellgrenze weg.

Wie ist aber zu verfahren, wenn es mehrere geringe Anwartschaften einer einheitlichen Versorgungszusage gibt, die als Gesamtwert den Grenzwert überschreiten?

Wenn diese verschiedenen Teile, wie selbständige Anrechte auszugleichen sind, wird nicht zusammengerechnet, sagt der BGH XII ZB 649/14. Sie bleiben unberücksichtigt.

Wolfgang Bramer - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Familienrecht - Bonn

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Ebenso BGH XII ZB 415/14

Dabei ging es um Anrechte der Deutschen Telekom. Diese hatte frühere Anwartschaften des Arbeitnehmers bei der Versorgungsanstlat der Deutschen Bundespost übernommen, als Parallelverpflichtung in Form einer Direktzusage

Die betriebliche Altersvorsorge besteht also aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren und sie sind gesondert zu behandeln und auszugleichen.


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