Versorgungsausgleich 2011 - Verzicht auf den Versorgungsausgleich

DRV in Berlin Wilmersdorf
DRV in Berlin Wilmersdorf
Der VA wird als Folgesache mit der Scheidung von Amts wegen durchgeführt. Das ist der einzige familienrechtliche Teil den die Parteien nicht außergerichtlich, also außerhalb des Scheidungsverfahrens, selbständig erledigen können.

Natürlich gibt es auch eine Ausnahme. Geht man zu einem Notar und läßt den Verzicht auf den VA beurkunden, entfällt das Verfahren bei der Scheidung. Allerdings muß man dann 1 Jahr abwarten, bis die Scheidung eingereicht werden kann.

Zum 01.09.2009 wurde der Versorgungsausgleich in seiner bisherigen Form reformiert. Das "Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)" regelt den Versorgungsausgleich von Grund auf neu.

Weil der bisherige Versorgungsausgleich selbst von Juristen kaum mehr verstanden wurde, gilt ab dem 01.09.2009 ein neues Gesetz. Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Eheleute mit der Scheidung die während der Ehezeit erworbene Altersversorgung aufzuteilen haben. Jeder bekommt die Hälfte der Rentenansprüche des anderen - das neue Gesetz sieht eine konsequente Halbierung aller Anrechte vor, was darauf abzielt, die Versorgungsschicksale der Eheleute mit der Scheidung endgültig zu trennen. Für die Eheleute bedeutet das, dass jeder die Hälfte der gesetzlichen Rente des anderen erhält; das gilt auch für alle anderen Rentenanrechte, wie die Betriebsrente oder den Lebensversicherungsvertrag auf Rentenbasis nach Ausübung des ggfl. vertraglich vereinbarten Wahlrechts.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Halbierung der Anrechte ist die sog. "Ehezeit" Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Parteien geheiratet haben und endet mit dem letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen
Ehepartner. Wenn die Parteien beispielsweise am 05.05.1999 geheiratet haben und der Scheidungsantrag der Ehefrau dem Ehemann am 23.09.2009 zugestellt wird, dauert die Ehezeit vom 01.05.1999 bis zum 31.08.2009.

Die Höhe der Rentenansprüche ermittelt das Familiengericht, nachdem die Parteien in die sogenannten "V 1-Bögen" alle in Frage kommenden Rentenanrechte eingetragen haben. Das Familiengericht bittet darauf hin die in Frage kommenden Rentenversicherungsträger wie Deutsche Rentenversicherung Rheinland oder Bund und die Firmen, die eine Betriebsrente anbieten, oder die Lebensversicherer auf Rentenbasis um Auskunft.

Die Parteien müssen sich gleichzeitig zu den für sie zuständigen Versicherungsämtern der Städte (z.B. in Bonn) oder Gemeinden begeben und dort den sog. Antrag auf Kontenklärung stellen. Man ruft dazu bei der Stadtverwaltung an und läßt sich zur Terminsvereinbarung mit dem Versicherungsamt verbinden, um dann persönlich dort hinzugehen und sich helfen zu lassen.

Mit fehlender Mitarbeit kann eine Partei ein Scheidungsverfahren durchaus verzögern. Wenn eine Partei an der "Kontenklärung" aber dauerhaft nicht mitwirkt, wird das Familiengericht z.B. in Bonn entsprechende Zwangsgelder festsetzen, um das zu erzwingen.

Wenn alle Auskünfte über die Rentenanwartschaften und Altersvorsorge auf Rentenbasis vorliegen, wird der Scheidungstermin anberaumt und das Gericht regelt im Beschlusswege zeitgleich mit der Scheidung die Teilung der Renten. Danach müssen sich die geschiedenen Eheleute wegen des Versorgungsausgleichs nicht mehr treffen, weil nachträgliche Korrekturen weitgehend überflüssig sein sollen.

Bei kurzen Ehezeiten unter drei Jahren kann man auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten. Es ist davon auszugehen, dass in so kurzer Zeit nur unwesentliche Ansprüche erworben wurden. Dadurch verkürzt sich die Dauer des Scheidungsverfahren übrigens erheblich.

Auch bei einer längeren Ehezeit ist es möglich auf den VA zu verzichten. Damit läßt sich allerdings nicht die Ermittlung der Höhe der Rentenansprüche umgehen, weil es als lästig empfunden wird. Der Grund ist einleuchtend: Erst wenn man alle Berechnungen vorliegen hat, kann man ja erkennen, worauf man überhaupt verzichtet. Und das Gericht will sehen, dass die Parteien erkannt haben, worauf sie sich bei einem Verzicht einlassen.

Der Verzicht wird dann von dem Gericht im Scheidungstermin protokolliert. Was dazu noch weiter erforderlich ist, erfahren Sie gerne in einem persönlichen Gespräch bei Ihrem Fachanwalt für Scheidungsrecht Bonn - zum Thema Verzicht auf VA Versorgungsausgleich Verzicht.