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Scheidungskosten sparen - falsch gespart mit einem Anwalt im Scheidungsverfahren?

Eheleute taktieren gelegentlich herum, wer die Scheidung einreicht. Es besteht Anwaltszwang für die Einreichung des Antrages gem. § 114 I FamFG. Damit ist dann auch die Kostenpflicht für Gerichts- und Anwaltsgebühren verbunden. Wer die Musik bestellt..
Für die Zustimmung zur Scheidung braucht man keine anwaltliche Vertretung, gem. § 114 IV Nr.3 FamFG.

Mündliche Zusagen des anderen, sich an den Kosten hälftig zu beteiligen, sind nichts wert. Also, klare Regelung herbeiführen und sich nicht auf das Wort verlassen.

Welches Problem droht aber dem Sparfuchs, der die billige Scheidung auf Kosten des anderen vorzieht und sich nicht anwaltlich vertreten läßt und keinen eigenen Scheidungsantrag stellt, also nur Antragsgegner ist?

Wenn diese Person über Vermögen verfügt, sollte sie den Scheidungsprozess überleben, denn gem. § 1933 BGB ist das Erbrecht des Antragsgegners ausgeschlossen, nicht aber das des Antragstellers! Das gilt auch für letztwillige Verfügungen gem. § 2077 BGB.
Stirbt also der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens, erbt der längstlebende Ehepartner, obwohl er die Scheidung wollte und die Beziehung zerrüttert war.

Noch ein Beispiel für falsch gespart!

Die Eheleute M und F leben seit 2006 getrennt und gehen ihrer Wege. Jeder kann sich selbst versorgen und die Scheidung bleibt liegen.

2014 wird die Scheidung von F aber dann doch eingereicht. Der andere M zieht es vor ohne Anwalt und ohne eigenen Antrag lediglich zuzustimmen.

Das Verfahren zieht sich und aufgrund des wieder aufgekommenen Kontaktes erfährt F zufällig, dass M nach Einreichung des Scheidungsverfahrens Grundstücke verkaufen möchte, weil sich ein angrenzender Golfklub nicht nur für die Obstplantagen und einige landwirtschaftlichen Flächen interessiert sondern diese zur Erweiterung des eigenen Platzes erwerben möchte.
Die Ackerfurchen sind plötzlich mindestens eine halbe Millionen EURO wert.

Als der Anwalt der F davon erfährt, nimmt er sofort den Scheidungsantrag zurück.

Was ist passiert?

F hat die Uhren, was den Zugewinnausgleich betrifft wieder zurückgedreht. Der ursprüngliche Stichtag - Einreichung der Scheidung - der auch den Zugewinnanspruch mit dem dann vorhandenen Vermögen begründete, war plötzlich wieder weg. Da M keinen eigenen Antrag gestellt hatte, war das Scheidungsverfahren beendet.

F wartet jetzt auf den Ausgang der Verhandlungen mit dem Golfklub und reicht dann die Scheidung erneut ein. Im Endvermögen des M ist jetzt ein satter Kaufpreis.
Wenn F besonders clever war, hat sie keine Erklärung und keinen Hinweis über ihre Beweggründe gegeben, sondern M machen lassen. Der geht dann prompt in die Falle.

Wolfgang Bramer Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Steuerrecht Scheidungsanwalt Bonn


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